AusbBerAufhV1972-08-10BGBl I1972, 1459Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
(+++ Textnachweis ab: 17. 8.1972 +++) (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AusbBerAufhV Anhang EV +++)
AusbBerAufhVEingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
AusbBerAufhV§ 1Aufhebung von Ausbildungsberufen
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
AusbBerAufhV§ 3Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
AusbBerAufhV§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
AusbBerAufhVSchlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
AusbBerAufhVAnhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)