(+++ Textnachweis Geltung ab: 30.4.1987 +++)
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit Schweinen, der
Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.
(1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und vorbehaltlich des Absatzes 4, Ausnahmen genehmigen für
(3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 4 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten Maßgaben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei anordnen, dass Schweine aus geimpften Beständen nur zur Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben werden dürfen.
(4) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten oder attenuierten Erregern verwendet werden, die mit Viren hergestellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein-I-Gens aufweisen (negativer gI-Marker), und die nicht zur Bildung von gI-Antikörpern im geimpften Schwein führen.
(5) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schweine eines bestimmten Bestandes oder Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben anordnen.
Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine im Abstand von längstens 12 Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit untersuchen zu lassen, soweit der Bestand nicht frei von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist. Die zuständige Behörde kann bei Mastbeständen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des jeweiligen Bestandes und der Seuchensituation des betroffenen Gebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen.
(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen
(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen des Rechtsaktes genügen.
(weggefallen)
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche öffentlich bekannt.
Ist der Ausbruch oder der Verdacht auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
(1) Ist die Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken sowie die Tötung der seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die Tötung der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Dies gilt auch für bis zu zwei Wochen alte Ferkel getöteter Sauen.
(2) Ist der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung der auf Grund einer serologischen Untersuchung festgestellten seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die Tötung der auf Grund einer klinischen Untersuchung festgestellten seuchenverdächtigen Schweine anordnen. Sie kann ferner die Tötung der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von Schweinebeständen einschließlich der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk entfernt werden dürfen.
(weggefallen)
Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Schweine der Gehöfte oder sonstigen Standorte,
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Sätzen 2 und 3 kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Dung und flüssige Abgänge dürfen nach ausreichender Desinfektion oder Lagerung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen nur ausgebracht werden, wenn sie bodennah ausgebracht und unverzüglich untergepflügt werden.
Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen, wenn
(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als beseitigt, wenn
Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Inkrafttreten)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote