(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
Art. 1: ALG 8251-10
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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Die auf den Artikeln 17, 18, 20, 21, 30, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 42 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Abweichend von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt I Nr. 45 und 46 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1058) treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Kraft
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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) bis (5)