AnwZpvVAnwZpvV2010-12-20BGBl I2010, 2135AnwendungszeitpunktverschiebungsverordnungVerordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes


(+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)

AnwZpvVEingangsformel

Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

AnwZpvV§ 1Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes

Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.

AnwZpvV§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

AnwZpvVSchlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.