AMVerkRV1988-11-24BGBl I1988, 2150; 1989 I 254Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche ArzneimittelNeufNeugefasst durch Bek. v. 24.9.1988 I 2150; 1989 I 254;Standzuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2020 I 2260SonstNeufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-8 (siehe: AMVerkZulV) und der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-9 (siehe: AMVerkAusV)

(+++ Textnachweis ab: 12.11.1988 +++)

AMVerkRV010Erster AbschnittFreigabe aus der Apothekenpflicht

AMVerkRV§ 1

(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

1.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist.
2.
Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder Bestandteilen gewonnen sind und
3.
Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.

(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus

1.
einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind oder
2.
Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den Verkehr gebracht werden.
Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.

AMVerkRV§ 2

(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind:

1.
bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den Verkehr gebracht werden,
2.
als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
3.
bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.

AMVerkRV§ 3

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.

AMVerkRV§ 4

Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die

1.
ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und
2.
für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.

AMVerkRV§ 5

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.

AMVerkRV§ 6

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

AMVerkRV020Zweiter AbschnittEinbeziehung in die Apothekenpflicht

AMVerkRV§ 7

(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

1.
sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
2.
sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
3.
ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
4.
sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

1.
Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e aufgeführten Krankheiten und Leiden,
2.
Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,
3.
die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.

AMVerkRV§ 8

(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

1.
sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
2.
sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
3.
ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
4.
sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.

AMVerkRV§ 9

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine
antibiotische,
blutgerinnungsverzögernde,
histaminwidrige,
hormonartige,
parasympathicomimetische (cholinergische) oder
parasympathicolytische,
sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische
Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.

AMVerkRV§ 10

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym in den Verkehr gebracht werden.

AMVerkRV030Dritter AbschnittÜbergangs- und Schlußvorschriften

AMVerkRV§ 11

Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.

AMVerkRVAnlage 1a(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2153 - 2156;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 
Äthanol
Äthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3 : 1 (Hoffmannstropfen)
Äthanol-Wasser-Gemische
Aloeextrakt
a) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarzneimitteln
b) zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu 20 mg
als Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzenauszügen
als Fertigarzneimittel
Aluminiumacetat-tartrat-Lösung
Aluminiumacetat-tartrat,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Aluminiumhydroxid,
auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder
Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Aluminiumkaliumsulfat (Alaun),
als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen
Aluminium-magnesium-silicat-Komplexe,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Aluminiumsilicate,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Ameisensäure-Äthanol-Wasser-Gemisch
(Ameisenspiritus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu
1,25% mit mindestens 70%igem Äthanol
Ameisensäure bis 65% ad us. vet.
- zur Behandlung der Varroatose der Bienen -
Ammoniaklösung bis 10%ig
Ammoniak-Lavendel-Riechessenz
Ammoniumchlorid
Anisöl, ätherisches (in ÄndAnweisung: "Ätherisches Anisöl")
auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen
Einzeldosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,3 g
Aniswasser
Arnika
und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit
Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen
Artischockenblätter und ihre Zubereitungen,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
Ascorbinsäure (Vitamin C),
auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als
Fertigarzneimittel
Baldrianextrakt,
auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt
oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht
wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
Baldriantinktur,
auch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Verhältnis 1 : 5
Baldrianwein als Fertigarzneimittel
Benediktiner Essenz als Fertigarzneimittel
Benzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 5
Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch in Mischungen mit Orthosiphonblättern und ihren
Zubereitungen und/oder Goldrutenkraut/Echtem Goldrutenkraut und seinen Zubereitungen, auch
mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel,
registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des
Arzneimittelgesetzes
Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren
Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder
Isotonisierung in Benetzungslösungen oder
Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen
Brausemagnesia
Calciumcarbonat,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Calciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate,
auch gemischt, als Tabletten und Mischungen
auch mit Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilich
nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Calciumhydroxid ad us. vet.
Calciumoxid ad us. vet.
Campherliniment, flüchtiges
Campheröl zum äußeren Gebrauch
Camphersalbe,
auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol und
Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)
Campherspiritus
Chinawein,
auch mit Eisen, als Fertigarzneimittel
Citronenöl, ätherisches
Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,5%
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
als Nasendesinfektionsmittel, als Fertigarzneimittel
Eibischsirup als Fertigarzneimittel
Enziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70% im
Verhältnis 1 : 5
2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz
(Thiomersal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilich
nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Tabletten zur Bekämpfung der Nosemaseuche der
Bienen als Fertigarzneimittel
Eukalyptusöl, ätherisches
a) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel
und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g
b) zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen
Eukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1 000
Fangokompressen und Schlickpackungen
Feigensirup,
auch mit Manna, als Fertigarzneimittel
Fenchelhonig unter Verwendung vom mindestens
50% Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von
süßschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup,
als Fertigarzneimittel, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen
Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin)
Fenchelöl, ätherisches
Fichtennadelöle, ätherische
Fichtennadelspiritus mit mindestens 70%igem Äthanol
Franzbranntwein,
auch mit Kochsalz, Menthol, Campher,
Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 0,5%,
Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit mindestens 45%igem Äthanol
Frauenmantelkraut und Zubereitungen
Fumagillin-1,1'-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz
(Bicyclohexylammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilich
nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen zur
Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel
Galgantwurzelstock und Zubereitungen
Germerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen mit
einem Gehalt bis zu 3% als Schneeberger Schnupftabak
Glycerol 85% (Glycerin),
auch mit Zusatz von Wasser
Goldrutenkraut/Echtes Goldrutenkraut und seine Zubereitungen,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel
nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes
Haftmittel für Zahnersatz
Hartparaffin,
auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder
anderen Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2
des Arzneimittelgesetzes oder von arzneilich
nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen,
zum äußeren Gebrauch
Hefe,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Heidelbeersirup als Fertigarzneimittel
Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kapseln
Heublumenkompressen
Holundersirup als Fertigarzneimittel
Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren
Johanniskraut oder Johanniskrautblüten,
Auszüge mit Öl als Fertigarzneimittel
Kaliumcarbonat
Kaliumcitrat
Kaliumdihydrogenphosphat
Kalium-(RR)-hydrogentartrat (Weinstein)
Kalium-natrium-(RR)-tartrat
Kaliumsulfat
Kalmusöl, ätherisches
Kamillenauszüge, flüssige,
auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
Kamillenextrakt,
auch mit Salbengrundlage, als Fertigarzneimittel
Kamillenöl
Kamillenwasser
Karmelitergeist als Fertigarzneimittel
Kiefernnadelöle, ätherische
Knoblauch
und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen
Kohle, medizinische,
als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Kondurangowein als Fertigarzneimittel
Korianderöl, ätherisches
Krauseminzöl, ätherisches
Kühlsalbe als Fertigarzneimittel
Kümmelöl, ätherisches,
auch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen - ausgenommen
Terpentinöl -, mit Glyzerol, Leinöl, flüssigem Paraffin,
feinverteiltem Schwefel oder Äthanol, für Tiere, als Fertigarzneimittel
Lactose (Milchzucker)
Lanolin
Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tieren
Lavendelöl, ätherisches
Lavendelspiritus
Lavendelwasser
Lebertran in Kapseln als Fertigarzneimittel
Lebertranemulsion,
auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel
Lecithin,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Leinkuchen
Leinöl
Leinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch
Liniment, flüchtiges
Lorbeeröl
Magnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Magnesiumhydrogenphosphat
Magnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte)
Magnesiumperoxid, bis 15%ig,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Magnesiumsulfat 7 H2O (Bittersalz)
Magnesiumtrisilicat,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Mandelöl
Mannasirup als Fertigarzneimittel
Melissengeist als Fertigarzneimittel
Melissenspiritus
Melissenwasser
Mentholstifte
Methenamin-Silbernitrat (Hexamethylentetraminsilbernitrat)
als Streupulver 2%ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen als
Fertigarzneimittel
Milchsäure bis 15% ad us. vet.
- zur Behandlung der Varroatose der Bienen -
Minzöl, ätherisches,
auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als Fertigarzneimittel
Mischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluormethan
in Desinfektionssprays zur Anwendung an der menschlichen Haut
als Treib- und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren
Kälteanwendung bei Muskelschmerzen und Stauchungen, auch mit
Zusatz von Latschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen
oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel
Mischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus,
Seifenspiritus und wäßriger Ammoniaklösung oder
von einzelnen dieser Flüssigkeiten für Tiere
Molkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen
Myrrhentinktur
Natriumchlorid ad us. vet.
Natriumhydrogencarbonat,
als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel
Natriummonohydrogenphosphat
Natriumsulfat-Dekahydrat (Glaubersalz)
Nelkenöl, ätherisches
Nelkentinktur mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5
Opodeldok, flüssiger
Orthosiphonblätter und ihre Zubereitungen,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel
nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes
Oxalsäuredihydratlösung 4,4 Prozent in Kombination mit Ameisensäure 0,5 Prozent
– zur Behandlung der Varroatose der Bienen –
Oxalsäuredihydratlösung bis zu einer Konzentration
von 5,7 Prozent zur Anwendung bei Bienen
Pappelsalbe
Pepsinwein als Fertigarzneimittel
Pfefferminzöl, ätherisches
in einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen, oder als Kapsel, auch mit
Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als
Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von 0,2 ml pro Kapsel
bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 ml
Pfefferminzsirup als Fertigarzneimittel
Pfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90%
im Verhältnis 1 : 10
Pfefferminzwasser
Pomeranzenblütenöl, ätherisches
Pomeranzenschalenöl, ätherisches
Pomeranzensirup als Fertigarzneimittel
Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit
Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Ratanhiatinktur
Riechsalz
Rizinusöl,
auch raffiniertes, auch in Kapseln
Rosenhonig
Rosmarinblätter
und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Rosmarinöl, ätherisches
Rosmarinspiritus
Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis
von 100 mg
Salbeiöl, ätherisches
Salbeiwasser
Salicyltalg
Sauerstoff für medizinische Zwecke - auch zur Anwendung bei den in
Anlage 3 genannten Krankheiten und Leiden -
Schwefel
Schwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren Gebrauch
Seifenspiritus
Silbernitratlösung, wäßrige 1%ig, in Ampullen in
Wochenbettpackungen
Siliciumdioxid (Kieselsäure),
als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel
Spitzwegerichauszug als Fertigarzneimittel
Spitzwegerichsirup als Fertigarzneimittel
Talkum
Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem Vaselin
Tannin-Eiweiß-Tabletten als Fertigarzneimittel
Thymianöl, ätherisches
Thymol, in Fertigarzneimitteln auch in Kombinationen mit Eukalyptusöl, Campher und Menthol, zur Anwendung bei Bienen
Ton, weißer
Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg
Vaselin, weißes oder gelbes
Vaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch, als
Fertigarzneimittel
Wacholderextrakt
Wacholdermus als Fertigarzneimittel
Wacholdersirup als Fertigarzneimittel
Wacholderspiritus
Watte, imprägniert mit Capsicumextrakt
Watte, imprägniert mit Eisen(III)-chlorid
Weinsäure
Weißdornblüten und Zubereitungen, Weißdornblätter und Zubereitungen,
Weißdornfrüchte und Zubereitungen
Weizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittel
als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Zimtöl, ätherisches
Zimtsirup als Fertigarzneimittel
Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatz
von Lebertran, als Fertigarzneimittel
Zinksalbe,
auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel
Zitronellöl, ätherisches

AMVerkRVAnlage 1b(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2156 - 2157;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

AdonisröschenAdonis vernalisAloe-Arten AlrauneMandragora officinarumAristolochia-Arten Bärlappkraut Beinwell
- ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 100 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -
 
BesenginsterCytisus scopariusBlasentangFucus vesiculosusCascararinde (Sagradarinde)Rhamnus purshianaDigitalis-Arten EisenhutAconitum napellusEphedraEphedra distachyaEphedra-Arten Farnkraut-Arten FaulbaumrindeRhamnus frangulaFleckenschierlingConium maculatumFußblatt-ArtenPodophyllum peltatum Podophyllum hexandrumGartenrautenblätterRuta graveolensGelsemium (Gelber Jasmin)Gelsemium sempervirensGiftlattichLactuca virosaGiftsumachToxicodendron quercifoliumGoldregenLaburnum anagyroidesHerbstzeitloseColchicum autumnaleHuflattich
- ausgenommen Zubereitungen aus Huflattichblättern zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis als Frischpflanzenpreßsaft oder Extrakt nicht mehr als 1 myg und als Teeaufguß nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -
 
Hydrastis (Canadische Gelbwurz)Hydrastis canadensisHyoscyamus-Arten IgnatiusbohneStrychnos ignatiiImmergrün-Arten (Vinca) Ipecacuanha (Brechwurzel)Cephaelis ipecacuanha Cephaelis acuminataJakobskrautSenecio jacobaeaJalapeIpomoea purgaJohanniskraut und seine Zubereitungen
- ausgenommen in einer Tagesdosis bis zu 1 g Drogenäquivalent und bis zu 1 mg Hyperforin sowie als Tee, Frischpflanzensaft oder ölige Zubereitungen zur äußerlichen Anwendung -
 
Kaskarillabaum (Granatill)Croton cascarilla Croton eluteriaKoloquinteCitrullus colocynthisKreuzdornbeeren und seine Zubereitungen Krotonölbaum (Granatill)Croton tigliumKüchenschellePulsatilla pratensis Pulsatilla vulgarisLebensbaumThuja occidentalisLobelien-Arten MaiglöckchenConvallaria majalisMeerzwiebel, weiße und roteUrginea maritimaMutterkornSecale cornutumNachtschatten, bittersüßerSolanum dulcamaraNieswurz, grüneHelleborus viridisNieswurz, schwarze (Christrose)Helleborus nigerOleanderNerium oleanderPestwurz
- ausgenommen Zubereitungen aus Pestwurzwurzelstock zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -
 
Physostigma-Arten Pilocarpus-Arten RainfarnChrysanthemum vulgareRauwolfiaRauwolfia serpentina Rauwolfia tetraphylla Rauwolfia vomitoriaRhabarberRheum palmatum Rheum officinaleSadebaumJuniperus sabinaScammoniaConvolvulus scammoniaSchlafmohnPapaver somniferumSchöllkrautChelidonium majusSennaCassia angustifolia Cassia sennaStechapfel-Arten (Datura) StephansritterspornDelphinium staphisagriaStropanthus-Arten Strychnos-Arten TollkirscheAtropa bella-donnaTollkraut-Arten (Scopolia) WasserschierlingCicuta virosaYohimbebaumPausinystalia yohimba

AMVerkRVAnlage 1c(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2158 - 2159;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Alantwurzelstock Helenii rhizoma Anis Anisi fructus Arnikablüten und -wurzel Arnicae flos et radix Bärentraubenblätter Uvae ursi folium Baldrianwurzel Valerianae radix Bibernellwurzel Pimpinellae radix Birkenblätter Betulae folium Bitterkleeblätter Trifolii fibrini folium Bohnenhülsen Phaseoli pericarpium Brennesselkraut Urticae herba Bruchkraut Herniariae herba Condurangorinde Condurango cortex Eibischwurzel Althaeae radix Enzianwurzel Gentianae radix Färberginsterkraut Genistae tinctoriae herba Fenchel Foeniculi fructus Gänsefingerkraut Anserinae herba Goldrutenkraut Solidaginis herba Hagebutten Cynosbati fructus cum semine Hamamelisblätter Hamamelidis folium Hauhechelwurzel Ononidis radix Hirtentäschelkraut Bursae pastoris herba Holunderblüten Sambuci flos Hopfendrüsen und -zapfen Lupuli glandula et strobulus Huflattichblätter Farfarae folium in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 my Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten   Ingwerwurzelstock Zingiberis rhizoma Isländisches Moos Lichen islandicus Johanniskraut Hyperici herba Kalmuswurzelstock Calami rhizoma Kamillenblüten Matricariae flos Knoblauchzwiebel Allii sativi bulbus Korianderfrüchte Coriandri fructus Kreuzdornbeeren Rhamni cathartici fructus Kümmel Carvi fructus Liebstöckelwurzel Levistici radix Löwenzahn-Ganzpflanze Taraxaci radix cum herba Lungenkraut Pulmonariae herba Majorankraut Majoranae herba Mariendistelkraut Cardui mariae herba Meisterwurzwurzelstock Imperatoriae rhizoma Melissenblätter Melissae folium Mistelkraut Visci herba Orthosiphonblätter Orthosiphonis folium Passionsblumenkraut Passiflorae herba Petersilienfrüchte Petroselini fructus Petersilienkraut Petroselini herba Petersilienwurzel Petroselini radix Pfefferminzblätter Menthae piperitae folium Pomeranzenblätter Aurantii folium Pomeranzenblüten Aurantii flos Pomeranzenschalen Aurantii pericarpium Queckenwurzelstock Graminis rhizoma Rettich Raphani radix Rosmarinblätter Rosmarinus officinalis Salbeiblätter Salviae folium Schachtelhalmkraut Equiseti herba Schafgarbenkraut Millefolii herba Schlehdornblüten Pruni spinosae flos Seifenwurzel, rote Saponariae radix rubra Sonnenhutwurzel Echinaceae angustifoliae radix Sonnentaukraut Droserae herba Spitzwegerichkraut Plantaginis lanceolatae herba Steinkleekraut Meliloti herba Süßholzwurzel Liquiritiae radix Tausendgüldenkraut Centaurii herba Thymian Thymi herba Vogelknöterichkraut Polygoni avicularis herba Wacholderbeeren Juniperi fructus Wacholderholz Juniperi lignum Walnußblätter Juglandis folium Wegwartenwurzel (Zichorienwurzel) Cichorii radix Weidenrinde Salicis cortex Weißdornblätter Crataegi folium Weißdornblüten Crataegi flores Weißdornfrüchte Crataegi fructus Wermutkraut Absinthii herba Ysopkraut Hyssopi herba Zitterwurzelstock Zedoariae rhizoma

AMVerkRVAnlage 1d(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Birkenblätter Betulae folium Baldrianwurzel Valerianae radix Eibischwurzel Althaeae radix Fenchel Foeniculi fructus Hagebutten Cynosbati fructus cum semine Holunderblüten Sambuci flos Hopfenzapfen Lupuli strobulus Huflattichblätter Farfarae folium in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten   Isländisches Moos Lichen islandicus Kamillenblüten Matricariae flos Lindenblüten Tiliae flos Mateblätter Mate folium Melissenblätter Melissae folium Orthosiphonblätter Orthosiphonis folium Pfefferminzblätter Menthae piperitae folium Salbeiblätter Salviae folium Schachtelhalmkraut Equiseti herba Schafgarbenkraut Millefolii herba Spitzwegerichkraut Plantaginis lanceolatae herba Tausendgüldenkraut Centaurii herba Weißdornblätter Crataegi folium Weißdornblüten Crataegi flores Weißdornfrüchte Crataegi fructus

AMVerkRVAnlage 1e(zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160 - 2161;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Angelikawurzel Angelicae radix Anis Anisi fructus Bibernellwurzel Pimpinellae radix Brennesselkraut Urticae herba Bruchkraut Herniariae herba Brunnenkressenkraut Nasturtii herba Condurangorinde Condurango cortex Curcumawurzelstock (Gelbwurzwurzelstock) Curcumae longae rhizoma Enzianwurzel Gentianae radix Eukalyptusblätter Eucalypti folium Gänsefingerkraut Anserinae herba Goldrutenkraut Solidaginis herba Hamamelisrinde Hamamelidis cortex Hauhechelwurzel Ononidis radix Heidekraut Callunae herba Herzgespannkraut Leonuri cardiacae herba Javanische Gelbwurz Curcumae xanthorrhizae rhizoma Kalmuswurzelstock Calami rhizoma Korianderfrüchte Coriandri fructus Kümmel Carvi fructus Liebstöckelwurzel Levistici radix Löwenzahn-Ganzpflanze Taraxaci radix cum herba Malvenblätter Malvae folium Mariendistelkraut Cardui Mariae herba Paprika (Spanisch Pfefferfrüchte) Capsici fructus Primelwurzel Primulae radix Queckenwurzelstock Graminis rhizoma Quendelkraut Serpylli herba Sonnenhutwurzel Echinaceae angustifoliae radix Süßholzwurzel Liquiritiae radix Thymian Thymi herba Tormentillwurzelstock Tormentillae rhizoma Wacholderbeeren Juniperi fructus Weidenrinde Salicis cortex Wermutkraut Absinthii herba

AMVerkRVAnlage 2a(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind Ammoniumchlorid Anethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- und Natriumsalze Benzylalkohol Campher Cetylpyridiniumchlorid Cineol (Eucalyptol) Citronensäure alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mg Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind Fenchelhonig Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester) Menthol Rosenhonig Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden künstlichen Salze Süßholzsaft Thymol Tolubalsam Weinsäure

AMVerkRVAnlage 2b(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161
Agar Feigen und deren Zubereitungen Fenchel Kümmel Lactose Leinsamen und deren Zubereitungen Manna Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen Pflaumen und deren Zubereitungen Rizinusöl, auch raffiniertes Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen Tragant Weizenkleie

AMVerkRVAnlage 2c(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)

2-Aminoethanol Benzalkoniumchlorid Benzocain Benzylbenzoat 2,4-Dihydroxybenzoesäure 2,6-Dihydroxybenzoesäure 3,5-Dihydroxybenzoesäure alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) Essigsäure Lärchenterpentin Menthol Milchsäure bis 10%ig Salicylsäure bis 40%ig

AMVerkRVAnlage 3(zu §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2162;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Krankheiten und Leiden beim Menschen

1.
Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten
2.
Geschwulstkrankheiten
3.
Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht
4.
Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie
5.
organische Krankheiten
a)
des Nervensystems
b)
der Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxe
c)
des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und Frostbeulen
d)
der Leber und des Pankreas
e)
der Harn- und Geschlechtsorgane
6.
Geschwüre des Magens und des Darms
7.
Epilepsie
8.
Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen
9.
Trunksucht
10.
Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts
11.
Krankheiten des Lungenparenchyms
12.
Wurmkrankheiten
13.
Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks
14.
Ernährungskrankheiten des Säuglings
15.
Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrankheiten

B. Krankheiten und Leiden beim Tier

1.
Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenommen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und dermatomykotische Krankheiten
2.
Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen, ausgenommen die Verhütung der Übertragung von Euterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch bestimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Resorption der wirksamen Bestandteile beruht
3.
Kolik bei Pferden und Rindern
4.
Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der inneren Sekretionsorgane, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel
5.
Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe
6.
Geschwulstkrankheiten
7.
Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

AMVerkRVAnlage 4(zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2163;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


alpha-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan), dessen Abkömmlinge und Salzep-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren Salze2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol), dessen Abkömmlinge und SalzeAnthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren SalzeAntimonverbindungenBisacodylBleiverbindungenBorsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung und/oder Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für KontaktlinsenBromverbindungen, ausgenommen Invertseifen, ferner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen sowie in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und RachendesinfektionsmittelnCarbamidsäure-AbkömmlingeCarbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden und KatzenChinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triquecksilber(II)-dioxid-sulfat in Zubereitungen bis zu 2,75% zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als FertigarzneimittelChinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, zur Mund- und Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt nicht für halogenierte HydroxychinolineChlorierte Kohlenwasserstoffe6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren GebrauchDantron2-Dimethylaminoethyl-benzilat (Benzilsäure-2-dimethyl-amino-äthylester)Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem Fluorgehalt bis zu 2 mg entsprichtFormaldehydGoldverbindungenHeilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschen in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6 000 I.E. Vitamin A und 400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin DHeilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter 
a)
0,01 mg Arsen entsprechend 0,019 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder
b)
mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als 100 Becquerel 222Radon enthalten
Herzwirksame GlykosideJod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt von nicht mehr als 5% Jod und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des ArzneimittelgesetzesJodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als FertigarzneimittelNatriumpicosulfatOxazin und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren SalzeParaffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum äußeren Gebrauch oder bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen ZubereitungenParaformaldehydPentetrazolPhenethylamin, dessen Abkömmlinge und SalzePhenolphthaleinPhosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden oder KatzenProcain und seine Salze zur oralen AnwendungPyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren SalzeResorcinSalicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und RachendesinfektionsmittelnSenföleVitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 5 000 I.E. und einer Einzeldosis von nicht mehr als 3 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für TiereVitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E. als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arzneimittel für Tiere