AltfAbwG2003-12-10BGBl I2003, 2471, 2475Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen


(+++ Textnachweis ab: 17.12.2003 +++)

Das G wurde als Artikel 5 des G v. 10.12.2003 I 2471 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 12 dieses G am 17.12.2003 in Kraft getreten.

AltfAbwG§ 1Aufhebung der Entschuldung

Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.

AltfAbwG§ 2Fälligkeit

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

AltfAbwG§ 3Abschlag und Härteregelung

Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

AltfAbwG§ 4Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt

Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.