(+++ Textnachweis ab: 13. 4.1977 +++)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung wird im Jahre 1977 eine Bundesstatistik durchgeführt.
(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.
Bei der Erhebung werden erfaßt
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.