(+++ Textnachweis ab: 15.11.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 2 F. 15.4.2025 +++)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 der Kommission vom 10. Oktober 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektoren in Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien (ABl. L, 2024/2675, 10.10.2024). Nach Maßgabe dieser Verordnung wird auf Antrag eine Beihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger aus den Sektoren Obst und Wein gewährt, die durch den Frosteinbruch in der zweiten Aprilhälfte 2024 (Frosteinbruch) Schäden erlitten haben.
(2) Zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen), soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 bis 3 der GAPInVeKoS-Verordnung.
Eine Beihilfe ist auf Antrag einem Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zu gewähren,
(1) Der Antrag auf Beihilfe ist vom Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion bei der zuständigen Landesstelle unter Einhaltung der von der Landesstelle vorgegebenen Form und Frist, aber spätestens zum 8. Januar 2025 zu stellen. Anträge, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gestellt werden, sind abzulehnen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die zuständige Landesstelle ist insbesondere verpflichtet, Folgendes durchzuführen:
(1) Die zuständige Landesstelle hat den durch den Frosteinbruch entstandenen Schaden des antragstellenden Unternehmens der landwirtschaftlichen Primärproduktion durch Addition der für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren einzeln berechneten Schäden zu berechnen. Der Schaden eines betroffenen Sektors ist die Summe der für jede betroffene Kulturart berechneten Schäden. Der Schaden an einer Kulturart in Form von Einkommensverlusten ist zu errechnen aus:
(2) Zur Berechnung des bereinigten Schadens ist der nach Absatz 1 berechnete Schaden um aufgrund des Frosteinbruchs nicht entstandene Kosten zu verringern. Die nicht entstandenen Kosten können von der zuständigen Landesstelle anhand von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten bestimmt werden.
(1) Die zuständigen Landesstellen haben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 19. Februar 2025 die Summe der bereinigten Schäden nach § 4 Absatz 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich elektronisch mitzuteilen.
(2) Die Entschädigungsquote ist der Quotient aus der Gesamtsumme der nach Absatz 1 mitgeteilten Summen aller zuständigen Landesstellen und der nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Unionsbeihilfe, sofern der Quotient nicht größer als 40 Prozent ist. Ist der Quotient nach Satz 1 größer als 40 Prozent, so ist die Entschädigungsquote auf 40 Prozent festzusetzen.
(3) Die Entschädigungsquote ist durch die Bundesanstalt zu errechnen und den zuständigen Landesstellen spätestens bis zum 26. Februar 2025 elektronisch mitzuteilen.
(1) Die Höhe der Beihilfe ist das Produkt aus der Entschädigungsquote und der Höhe des bereinigten Schadens. Sofern die Summe aus der errechneten Beihilfe, den Versicherungsleistungen und den sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs größer ist als die Höhe des bereinigten Schadens, ist die Beihilfe auf die Differenz zwischen der Höhe des bereinigten Schadens und der aus Versicherungsleistungen und sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs bestehenden Zahlungsansprüchen festzusetzen.
(2) Die zuständige Landesstelle hat die Beihilfe durch Bescheid festzusetzen.
Zum Zweck der Überwachung haben die antragstellenden Unternehmen den zuständigen Landesstellen, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder
Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Landesstellen die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten.
Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 haben die zuständigen Landesstellen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. Oktober 2025 elektronisch mitzuteilen:
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.