AELV 2024AELV 20242023-11-27BGBl I2023, Nr. 327Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2024Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2024


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)

AELV 2024Eingangsformel

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

AELV 2024§ 1Ermittlung des Arbeitseinkommens

(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2024 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt. Diese ergeben sich aus

1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1208 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 18) geändert worden ist.

(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 48 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem
1.
der Differenzbetrag aus dem tatsächlichen Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.
Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1.
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.
Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2297fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1844fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

1.
die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
2.
der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
3.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
4.
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

AELV 2024§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

AELV 2024Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

AELV 2024Anlage 1(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 4)


Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
   bis 25 0001,235826 0001,230627 0001,224228 0001,216929 0001,208830 0001,200231 0001,191132 0001,181733 0001,172034 0001,162135 0001,152136 0001,142137 0001,131938 0001,121839 0001,111740 0001,101641 0001,091742 0001,081743 0001,071944 0001,062245 0001,052646 0001,043147 0001,033748 0001,0245
AELV 2024Anlage 2(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 5)


Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
   bis 25 0000,616526 0000,631427 0000,643928 0000,654229 0000,662630 0000,669531 0000,675132 0000,679433 0000,682734 0000,685135 0000,686836 0000,687837 0000,688238 0000,688039 0000,687540 0000,686641 0000,685242 0000,683643 0000,681844 0000,679745 0000,677446 0000,674947 0000,672248 0000,6695
AELV 2024Anlage 3(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 6)


Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
 48 0001,0245100 0000,6974150 0000,5407200 0000,4458250 0000,3817300 0000,3350350 0000,2996400 0000,2714450 0000,2486500 0000,2297
AELV 2024Anlage 4(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 6)


Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
 48 0000,6695100 0000,5096150 0000,4090200 0000,3436250 0000,2978300 0000,2637350 0000,2373400 0000,2162450 0000,1989500 0000,1844