(+++ Textnachweis ab: 25.3.2025 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.3.2025 I Nr. 92 vom Auswärtigen Amt beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 25.3.2025 in Kraft getreten.
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.
Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind
Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:
(1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt.
(2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen.
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens ist
(2) Das Auswärtige Amt gibt in einer Ausschreibung bekannt,
(3) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer bei Ablauf der Ausschreibungsfrist
(1) Beim Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst kann der Vorbereitungsdienst für Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes um bis zu ein Jahr verkürzt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass die Beamtinnen und Beamten neben den in § 6 genannten Voraussetzungen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist
Das Auswärtige Amt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bezogener Anforderungen aus den Bewerberinnen und Bewerbern eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(1) Liegen bei einer Beamtin auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn als gleichwertige Befähigung im Sinne des § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst nicht vor, so kann sie oder kann er die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erwerben, wenn sie oder er
(2) Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens sind die Vorschriften des Abschnitts 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend anzuwenden.
(1) Die Qualifizierung vermittelt den Beamtinnen und Beamten laufbahnspezifische Kompetenzen. Sie umfasst
(2) Die Qualifizierung hat erfolgreich abgelegt,
(3) Wer an der Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, ist von Hausarbeiten, der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium befreit.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Beamtinnen und Beamten bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.
(5) Wurden die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 schlechter als mit der Note „befriedigend“ bewertet, verlängert sich der Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis einmalig um sechs Monate. Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Prüfungsamt des Auswärtigen Amts eine zweite Verlängerung um sechs Monate zulassen.
(6) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend.
Auf vor dem 25. März 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung sind anzuwenden:
Die Anwärterinnen und Anwärter führen die folgenden Dienstbezeichnungen: