# GENDV **Verordnung zum Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) - [§ 2 Art und Umfang der von den Leistungserbringern zu übermittelnden Daten](§2.md) - [§ 3 Konkretisierung und Aktualisierung der zu übermittelnden Daten](§3.md) - [§ 4 Datenverarbeitung durch die Leistungserbringer; Fristen der Datenübermittlung](§4.md) - [§ 5 Berichtigungsverfahren](§5.md) - [§ 6 Qualitätsprüfung durch Genomrechenzentren und klinische Datenknoten; Meldebestätigung durch den Plattformträger](§6.md) - [§ 7 Verfahren der Pseudonymisierung; Aufgabenwahrnehmung durch die Vertrauensstelle](§7.md) - [§ 8 Inkrafttreten](§8.md)