# SCHRAG **Gesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten](§1.md) - [§ 2 Verordnungsermächtigung](§2.md)