# § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1.Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2erfasstsind, 2.Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind, 3.Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, 4.Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden, 5.Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.