# § 18 Inhalt des Teiles 2 Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf 1.die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.