# § 49 Begriffsbestimmung und Einteilung (1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen. (2) Die Landeplätze werden genehmigt als 1.Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze), 2.Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).