# § 70 (1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf 1.zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, 2.zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes, 3.zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung, 4.zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes, 5.zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung, 6.zum Zwecke der Luftfahrtstatistik, 7.zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten: -Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, -Luftfahrzeugmuster, -Anzahl der Besatzungsmitglieder, -Anzahl der Fluggäste, -Art des Fluges, -Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug). Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern. (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist. (3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.