# § 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. (5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.