# HOLZBAUSCHAUSBV **Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe](§1.md) - [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md) - [§ 3 Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin](§3.md) - [§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild](§4.md) - [§ 5 Durchführung der Berufsausbildung](§5.md) - [§ 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten](§6.md) - [§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten](§7.md) - [§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin](§8.md) - [§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin](§9.md) - [§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz](§10.md) - [§ 11 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz](§11.md) - [§ 12 Fortsetzung der Berufsausbildung](§12.md) - [§ 13 Inkrafttreten](§13.md)