# § 30 Bewertung der Abschlussprüfung (1) Die vom Prüfling in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden als Ganzes bewertet. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten die im Prüfungsgespräch erbrachte Gesamtleistung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 2. (3) Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende dem Prüfling die erreichten Rangpunkte mit und erläutert das Ergebnis der Abschlussprüfung mündlich.