# § 3 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in 1.einen fachtheoretischen Teil und 2.einen fachpraktischen Teil. (2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.