# § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen: 1.Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen; 2.Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel; 3.Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten; 4.Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen; 5.Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau; 6.Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer.