# GASTATAUSV **Verordnung zur Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Aussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier](§1.md) - [§ 2 Inkrafttreten](§2.md)