# FKSDVO **Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind](§1.md) - [§ 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern](§2.md) - [§ 3 Speicherung von Daten zu Unternehmen](§3.md) - [§ 4 Speicherung von Daten aus Hinweisen](§4.md) - [§ 5 Speicherung von weiteren Ortsangaben](§5.md) - [§ 6 Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen](§6.md) - [§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen](§7.md) - [§ 8 Inkrafttreten](§8.md)