# § 10 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 2. (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.