# § 16 Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit (1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt. (2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn. (3) (weggefallen)