# § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für 1.die Wehrdisziplinaranwaltschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, 2.die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht sowie 3.die Bußgeldverfahren bearbeitenden Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.