# § 24 Einzelerhebungen (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen: 1.Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28), 2.Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33). (2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.