WindSeeV 44. WindSeeV2024-02-20BGBl I2024, Nr. 52Vierte Windenergie-auf-See-VerordnungVierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


(+++ Textnachweis ab: 23.2.2024 +++)

WindSeeV 44. WindSeeVEingangsformel

Auf Grund des § 15 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 1 bis 4 und 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), von denen § 12 Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) eingefügt und § 12 Absatz 5 Satz 1, 3, 4, 5 Nummer 1 und Satz 8 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, bb, cc und dd des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden sind, verordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie:

WindSeeV 44. WindSeeVInhaltsübersichtTeil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Anwendungsbereich und Gegenstand der Verordnung

Teil 2

Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben

Kapitel 1

Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen<BR/>auf See

§ 2Feststellung der Eignung§ 3Feststellung der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

Kapitel 2

Vorgaben für das spätere Vorhaben

Abschnitt 1

Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2

§ 4Ausschlusszonen

Abschnitt 2

Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3

§ 5Ausschlusszone

Teil 3

Feststellung der zu installierenden Leistung

§ 6Feststellung der zu installierenden Leistung

Teil 4

Schlussbestimmungen

§ 7Inkrafttreten
WindSeeV 44. WindSeeV010Teil 1Allgemeine Bestimmungen WindSeeV 44. WindSeeV§ 1Anwendungsbereich und Gegenstand der Verordnung

Für die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023, der am 20. Januar 2023 auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bekanntgemacht wurde, festgelegten Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung

1.
die Eignung zur Ausschreibung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt,
2.
nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist,
3.
Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und
4.
die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.

Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg.
WindSeeV 44. WindSeeV020Teil 2Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben WindSeeV 44. WindSeeV020010Kapitel 1Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See WindSeeV 44. WindSeeV§ 2Feststellung der Eignung

Die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-9.1, N.9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.

WindSeeV 44. WindSeeV§ 3Feststellung der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

WindSeeV 44. WindSeeV020020Kapitel 2Vorgaben für das spätere Vorhaben WindSeeV 44. WindSeeV020020010Abschnitt 1Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2 WindSeeV 44. WindSeeV§ 4Ausschlusszonen

(1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°24,3767'N, 005°37,1008'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 100 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°27,7722'N, 005°40,4030'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(3) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°31.6334'N, 005°47.3732'E WGS84 und das dazugehörige Trümmerfeld ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um die Schwerpunktkoordinate 54°31.6523'N, 005°47.3679'E WGS84 einzuhalten.

WindSeeV 44. WindSeeV020020020Abschnitt 2Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3 WindSeeV 44. WindSeeV§ 5Ausschlusszone

Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°33.1555'N, 005°50.2961'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

WindSeeV 44. WindSeeV030Teil 3Feststellung der zu installierenden Leistung WindSeeV 44. WindSeeV§ 6Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.

WindSeeV 44. WindSeeV040Teil 4Schlussbestimmungen WindSeeV 44. WindSeeV§ 7Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.