(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1193 - 1200)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. – 18.
Monat19. – 24.
Monat
1234
1Erstellen von
Fertigungsunterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)- a)
- technische Informationen auswerten
- b)
- Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenanforderungen berücksichtigen
- c)
- Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regelwerken, auch computergestützt, erstellen
4
2Be- und Verarbeiten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)- a)
- Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden
- b)
- Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Normen auswählen
- c)
- Werkstoffe be- und verarbeiten
- d)
- Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten
- e)
- Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vorschriften beachten
8
3Festlegen von
Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)- a)
- Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen, Zerspanen und Fügen, unterscheiden
- b)
- Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungszweck des Produktes, auswählen
- c)
- Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigen
4
4Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)- a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
- Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen handhaben und warten
- c)
- Prozessparameter festlegen
- d)
- Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
- e)
- Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
10
5Anwenden von
computergestützten Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)- a)
- computergestützte Verfahren unterscheiden
2
- b)
- Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen, eingeben, testen, ändern und anwenden
- c)
- Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und Werkstückgeometrie einrichten
- d)
- Programmabläufe überwachen und optimieren
8|
6Herstellen von
Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)- a)
- Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen Modellbaus unterscheiden
- b)
- Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manuelles und maschinelles Zerspanen herstellen
- c)
- Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urformen, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, herstellen
- d)
- Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen herstellen
26
7Herstellen von Mustern, Prototypen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)- a)
- Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und Fertigungseinrichtungen unterscheiden
- b)
- Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen herstellen
6
8Ändern und
Instandsetzen von
Modellen, Modell-
einrichtungen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)- a)
- Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmöglichkeiten entwickeln und bewerten
- b)
- Änderungen durchführen und dokumentieren
3
- c)
- Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentieren
- d)
- Instandsetzungen durchführen
3|
9Anwenden von
Antriebs- und
Steuerungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)- a)
- Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, insbesondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik
- b)
- Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in Betrieb nehmen
6
10Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10)- a)
- Toleranzen aus Vorgaben ermitteln
- b)
- Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unterscheiden und auswählen
- c)
- Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüffehler erkennen und korrigieren
- d)
- Prüfergebnisse ermitteln
- e)
- Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Erreichung des Sollzustandes ergreifen
4
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei
Lfd.
Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
1234
1Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Gießereimodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)- a)
- Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gießtechnische, putztechnische und bearbeitungstechnische Bedingungen
- b)
- formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfahren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen, berücksichtigen
- c)
- gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfahren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, berücksichtigen
- d)
- putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berücksichtigen
- e)
- bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Bearbeitungszugaben, berücksichtigen
- f)
- modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, nutzen
- g)
- Koordinatensysteme anwenden
- h)
- technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere CAD-Daten
- i)
- Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechnischen Bedingungen
- j)
- Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene Modelle oder Dauerformen, konstruieren
- k)
- Lehren und Vorrichtungen konstruieren
26|
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)- a)
- Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen
- b)
- Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen
- c)
- Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
12
3Herstellen von
Gießereimodell-
einrichtungen oder
Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)- a)
- Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen
- b)
- Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
- c)
- Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellenoderRohlinge für Dauerformen herstellen
- d)
- Modelle und KernkästenoderDauerformen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenqualität gewährleisten
- e)
- Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbesondere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereitenoderDauerformen komplettieren und für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten
- f)
- Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berücksichtigen
- g)
- Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau- und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksichtigen
26
4Prüfen von
Modelleinrichtungen oder Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)- a)
- Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechnischen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren
- b)
- Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentieren
14
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
Lfd.
Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
1234
1Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Karosserie- oder
Produktionsmodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)- a)
- Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungszweck unterscheiden
- b)
- modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Muster, nutzen
- c)
- Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden
- d)
- Daten übernehmen und erzeugen
- e)
- Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern und schließen
- f)
- Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Datenkontroll- und Referenzmodelle, konstruierenoderProduktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuumtiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen, konstruieren
- g)
- Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren
22
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)- a)
- Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen
- b)
- Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenoderHerstellungsstrategien für generative Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen und Maschinen festlegen
- c)
- Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von Freiformflächen, erzeugen
18
3Anfertigen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)- a)
- modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
- b)
- Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Verstiften und Verschrauben, herstellen
- c)
- Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge optimieren, insbesondere durch Straken,oderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
- Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen
- e)
- Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen
- f)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen auswählen und anwenden
24
4Prüfen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)- a)
- Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren, Kundenanforderungen berücksichtigen
- b)
- Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbesondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen sowie der Geometrie, prüfenoderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maßhaltigkeit und Entformbarkeit prüfen
- c)
- Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kundenanforderungen prüfen
- d)
- Ergebnisse dokumentieren und bewerten
14
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung
Lfd.
Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. – 42. Monat
1234
1Planen und
Gestalten von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)- a)
- Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften, Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen
- b)
- Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei bearbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen
- c)
- technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere computergestützt
- d)
- Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen
10
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)- a)
- Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen und verändern
- b)
- Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen
- c)
- Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
- d)
- Vorrichtungen und Schablonen planen
18
3Herstellen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)- a)
- Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen
- b)
- Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteuert, auswählen und festlegen
- c)
- Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architektur-, Design- und Funktionsmodelle
- d)
- gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen, beschaffen und herstellen
- e)
- Acrylglas be- und verarbeiten
- f)
- Vorrichtungen und Schablonen herstellen
26
4Gestalten und
Behandeln von
Oberflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)- a)
- Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung von Funktion und Gestaltung festlegen
- b)
- Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen, insbesondere Farben und Lacke
- c)
- Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Untergründe herstellen
- d)
- Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen, Streichen und Walzen
- e)
- Oberflächen beschriften
16
5Prüfen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)- a)
- Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Oberflächen und Proportionen, durchführen
- b)
- Funktionsprüfungen durchführen
- c)
- Maße prüfen
- d)
- Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
6
6Vorbereiten von
Anschauungsmodellen für den Versand
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)- a)
- Anschauungsmodelle kennzeichnen
- b)
- Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken
2
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. – 18.
Monat19. – 24.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)- a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)- a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)- a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
systemen, Kunden-
orientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)- a)
- Informationen beschaffen, auswählen und bewerten
- b)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- c)
- Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten sichern und pflegen
- d)
- durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
4
- e)
- fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- f)
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen und Termine mit internen Kunden absprechen
- g)
- Gespräche mit internen und externen Kunden führen, kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern berücksichtigen
3|
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)- a)
- Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
- b)
- Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
- c)
- Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen
4
- d)
- Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen
- e)
- Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
3|
7Durchführen von
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)- a)
- Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
3
- d)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- e)
- Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
3|