(+++ Textnachweis ab: 1.9.2022 +++)
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 6 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316), § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) und Anlage 2 Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung.
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung zu erfüllen.
(2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Vermittelt werden ihnen insbesondere
(3) Im Vorbereitungsdienst wird zudem die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter gefördert.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.
(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.
(1) In der Ausbildung sowie in der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wie folgt bewertet:
(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, werden im Auswahlverfahren sowie bei Leistungstests und Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind die betroffenen Personen rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet
(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden.
(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheidet über Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.
(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, die ihr im Rahmen des Einstellungsverfahrens obliegen, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.
(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.
(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:
(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.
(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Das Auswahlverfahren besteht nach § 10a Absatz 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
(4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.
(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.
(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer mindestens die Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.
(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund.
(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 18 Absatz 4.
(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.
Für die Zeit der Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zum Ausbildungsstammplatz. Dieses Bundeswehr-Dienstleistungszentrum ist gleichzeitig die Beschäftigungsdienststelle der Anwärterin oder des Anwärters.
(1) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen und Beamte als Ausbildungsleitungen bestellt.
(2) Die Ausbildungsleitungen lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie stellen die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicher.
(1) Für jede Dienststelle, in der praktische Ausbildung stattfindet, bestellt die Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Nebenamtliche Ausbildungsbeauftragte sind im notwendigen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.
(2) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte hat die Aufgabe,
(1) Mit Ausbildungsaufgaben in der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach der Persönlichkeit geeignet ist.
(2) In jeder Ausbildungsstation der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildenden zugeteilt.
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) Die Ausbildenden haben die Aufgabe,
(1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung abweichen.
(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
(1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einführungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils einen Lehrplan.
(2) Im Lehrplan für den Einführungslehrgang werden geregelt:
(3) Im Lehrplan für den Abschlusslehrgang werden geregelt:
(4) Die beiden Lehrpläne werden regelmäßig auf Aktualität geprüft und bei Bedarf an die sich wandelnden Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung angepasst.
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte des Ausbildungsstammplatzes im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume für die Durchführung des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie die Zeiträume für die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen. Die Zeiträume für die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung sind mit dem Bundessprachenamt abzustimmen.
(1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:
(2) Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
Die fachtheoretische Ausbildung wird beim Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und mit den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.
(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der praktischen Ausbildung nötigen Grundkenntnisse vermittelt werden.
(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der täglichen Arbeit anzuwenden.
(1) Im Einführungslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:
(2) Im Abschlusslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:
(3) Das Bildungszentrum der Bundeswehr kann weitere Leistungstests vorsehen.
(4) Leistungstests können sein:
(5) Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leistungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundeswehr. In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.
(6) Die Themenstellung für die Aufgaben jeder Klausur muss für alle Klassen des Einführungslehrgangs oder des Abschlusslehrgangs gleich sein.
(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(2) Die Klausuren und Leistungstests des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des Einführungslehrgangs ist in allen Klassen des Einführungslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.
(3) Die Klausuren und Leistungstests des Abschlusslehrgangs sollen drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des Abschlusslehrgangs ist in allen Klassen des Abschlusslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(1) Die Klausuren und die Leistungstests werden von den Lehrenden bewertet. Es ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab einzuhalten.
(2) Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der zuständigen Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr vor.
(3) Die zuständige Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr kann Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Die Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
(2) In die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung gehen alle Klausuren und Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ein. Dabei wird jede Klausur vierfach und jeder Leistungstest einfach gewichtet.
(1) Können Anwärterinnen und Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung an einer Klausur oder einem Leistungstest nicht teilnehmen und die Klausur oder den Leistungstest nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen, so erhalten sie Gelegenheit, die Klausur oder den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu absolvieren.
(2) Wird eine Klausur oder ein Leistungstest ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung absolviert, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung an der Erbringung einer Klausur oder eines Leistungstests ganz oder teilweise gehindert, so kann sie oder er beim Bildungszentrum der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird.
(2) Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfolgen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bundeswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest nachgeholt wird.
(4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der fachtheoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungszentrums der Bundeswehr gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder des Leistungstests zu entscheiden. Die Entscheidung trifft das Bildungszentrum der Bundeswehr.
(3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Bildungszentrum der Bundeswehr
(4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
Nach Beendigung des Einführungslehrgangs stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis für den Einführungslehrgang werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt.
Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis für den Abschlusslehrgang werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt.
(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
(2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:
Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel,
(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht
(2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
(1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische Bewertung.
(2) Die Bewertung enthält
(3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
Nach Beendigung der praktischen Ausbildung berechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung. Die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen aller Ausbildungsstationen.
(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:
(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erweitern und vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in der bisherigen Ausbildung gewonnenen Kenntnisse und Kompetenzen in enger Beziehung zur Praxis durch lehrgebietsübergreifende Praxissimulationen und Projekte.
(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.
(1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung wird den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache vermittelt. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Fertigkeiten:
(2) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungsprofils 2221 in der englischen Sprache nach dem in der Anlage festgelegten Leistungsstufensystem.
(3) Vor Beginn der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Einstufungstest teil. Sie werden den Testergebnissen entsprechend verschiedenen Leistungsgruppen zugeordnet.
(4) Für die Festlegung des Inhalts der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung und für ihre Durchführung ist das Bundessprachenamt zuständig.
Die berufspraktische Fremdsprachenausbildung schließt mit einer Sprachprüfung ab. Geprüft werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertigkeiten nach § 48 Absatz 1 Satz 2. Die Ergebnisse der Sprachprüfung werden in Form eines Standardisierten Leistungsprofils bescheinigt.
(1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.
(2) Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.
(3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.
In der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs aus.
Die Zwischenprüfung findet am Ende des Einführungslehrgangs beim Bildungszentrum der Bundeswehr statt. Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Bildungszentrum der Bundeswehr zuständig.
(1) Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungszentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
(2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.
(2) Die Aufgaben der Klausuren werden aus Lehrgebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, entnommen.
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten. Die Klausuren sind an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zu schreiben.
(4) Für jede Klausur ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission stellt die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.
(2) Jede Klausur der Zwischenprüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(3) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.
(4) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung berechnet.
(2) Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.
(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.
(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
(1) Spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Einführungslehrgangs erteilt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter, die oder der die Zwischenprüfung absolviert hat, einen Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Dem Bescheid ist ein Zwischenprüfungszeugnis beizufügen. In dem Zwischenprüfungszeugnis werden aufgeführt:
In der Laufbahnprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
Die Laufbahnprüfung besteht aus
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,
(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.
Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen.
(1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung besteht aus
(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus
(3) Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausragende Aufgabe.
(1) Prüfungskommissionen für die schriftliche Prüfung und Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung sind mit einer oder einem Vorsitzenden und insgesamt mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
(3) Das Prüfungsamt kann zudem Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(4) Absolviert eine schwerbehinderte oder eine gleichgestellte behinderte Person die mündliche Prüfung, so kann bei der mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Lehnt die Person die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung jedoch ausdrücklich ab, so darf die Schwerbehindertenvertretung nicht anwesend sein.
(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben hiervon unberührt.
(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
(1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt dies den Anwärterinnen und Anwärtern mit.
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Klausuren.
(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten.
(3) Die Aufgaben für die Klausuren dürfen nur den Lehrgebieten entnommen werden, für die im Rahmenlehrplan mindestens 20 Unterrichtsstunden im Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung vorgesehen sind. In jeder Klausur dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.
(4) Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. Das Bildungszentrum der Bundeswehr schlägt die Aufgaben vor.
(5) Die Vorschläge und die Aufgaben für die Klausuren sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.
(6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt im Auftrag des Prüfungsamts eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.
(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verwendet werden.
(2) Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach der ersten und nach der dritten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.
(3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur und liegt kein Grund für die Genehmigung einer Verhinderung vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
(1) Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden voneinander ab, so versuchen die Prüfenden zunächst, sich auf eine Bewertung zu einigen. Wird keine Einigung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Bewertung fest.
(3) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet.
(2) Die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.
(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,
(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts festgestellt.
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts einen Bescheid.
(3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der Bundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.
(4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte
(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.
(1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.
(2) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. In einer Gruppe sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.
(4) Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Sie oder er stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. Die Durchführung der mündlichen Prüfung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
(1) Die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von der Prüfungskommission bewertet.
(2) Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzelbewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor. Die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus allen Einzelbewertungen.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistung mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.
Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
(1) Die Prüfungskommission der mündlichen Prüfung errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) Für die Berechnung der vorläufigen Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die Ergebnisse wie folgt gewichtet:
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 2221 erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung um 1,00 erhöht. Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht, so wird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung um 0,50 erhöht.
(5) Die Rangpunktzahl nach Absatz 4 wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kann höchstens 15,00 betragen.
(6) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt. Die oder der Vorsitzende teilt jeder Anwärterin und jedem Anwärter die Abschlussnote mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.
(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erteilt das Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben dem Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung ein Dienstzeugnis aus. In dem Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.
(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission,
(3) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung verlängert.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die bisherigen.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes erlangt.
(2) Sie oder er ist dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.
(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Auf dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:
(4) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.
(5) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
(6) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der Zwischenprüfung ganz oder teilweise an der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, gilt § 37 entsprechend.
(2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, gilt § 37 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer Klausur der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung an der Klausur oder an der mündlichen Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungszentrums der Bundeswehr in der Zwischenprüfung und des Prüfungsamts in der Laufbahnprüfung gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder der mündlichen Prüfung zu entscheiden. Die Entscheidung trifft
(3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes kann
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann nach Anhörung der Einstellungsbehörde
(5) Die betroffenen Personen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 anzuhören.
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
(3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(4) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor Ablauf des 31. August 2022 begonnen haben, führen die Ausbildung nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zu Ende.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer Kraft.
Der geforderte oder in einer Sprachprüfung nachgewiesene Grad der Kompetenz in der Fremdsprache wird als Standardisiertes Leistungsprofil angegeben. Das Standardisierte Leistungsprofil ist eine vierstellige Kennzahl, die in festgelegter Reihenfolge zu jeder der vier Fertigkeiten angegeben wird:
Wenn eine Fertigkeit nicht gefordert wird oder nicht geprüft worden ist, wird an der entsprechenden Stelle ein X gesetzt. Ist die geprüfte Leistung in einer Fertigkeit nicht erbracht worden, wird an der entsprechenden Stelle eine 0 gesetzt.