(+++ Textnachweis Geltung ab: 11.12.1987 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 3.12.1987 I 2443 mWv 11.12.1987
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7b +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. MilchV Anhang EV +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. für die Zeit vom 3.10.1990 bis
31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRÜblV) u. für die Zeit ab 1.1.1991
V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtÜblV) +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 114/2001 (CELEX Nr: 32001L0114) vgl. V v. 23.6.2003 I 1052
Umsetzung der
EGRL 61/2007 (CELEX Nr: 32007L0061) vgl. V v. 21.12.2007 I 3282 +++)
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates,
hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 8 auch auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und
hinsichtlich des § 5 auf Grund des § 5a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Wirtschaft:
(1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Milcherzeugnissen. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Milcherzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.
(1) Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird.
(2) Milchpermeat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht.
(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren wärmebehandelt worden ist, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320 S. 1), entspricht.
(1a) (weggefallen)
(1b) (weggefallen)
(2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet werden:
(3)
(4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften des Absatzes 2 nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen.
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(1) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
(2) Bei Milcherzeugnissen in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Verkehrsbezeichnung ist
(4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10
(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 2a sowie die Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe der Wärmebehandlung hat in engem räumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der Verkehrsbezeichnung zu erfolgen. Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen müssen die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 4 Buchstabe a, bei Trockenmilcherzeugnissen die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d im gleichen Sichtfeld mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 stehen. Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Milcherzeugnisse in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
(7) Bei Milcherzeugnissen, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 6 an Verbraucher abgegeben werden, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben
(1) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten
(2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält.
(1) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der Gehalt an den Vitaminen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
(2) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist.
(3) Die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine dürfen auch zur Herstellung von beigegebenen Lebensmitteln verwendet werden.
(4) Abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 3 verwendeten Vitaminen kenntlich zu machen. § 3 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.
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(1) Bei den in Anlage 3 genannten Milcherzeugnissen sind die Bestimmungen, die zur Überprüfung der dort angegebenen Merkmale erforderlich sind, nach den dort vorgesehenen Methoden durchzuführen.
(2) Sofern in Anlage 3 für eine einzelne Bestimmung Methoden wahlweise vorgesehen sind, ist die angewandte Methode in dem Prüfbericht anzugeben.
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind.
(2) Ausländische Milcherzeugnisse, die in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angegeben ist. Satz 1 gilt bei Milcherzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, nicht, es sei denn, daß trotz einer Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann.
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte Kondensmilch in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Vitamine über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
(2a) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 2 oder 2a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5, Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 gelten nicht für Zubereitungen aus Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.
(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
(2) Werden Milcherzeugnisse in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- Anlage 1a: Aufgeh. durch Art. 18 Nr. 6 V v. 8.8.2007 I 1816 mWv 15.8.2007
Die anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Analysenmethoden ergibt sich aus der Amtlichen Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches