Met/GlockAusbV1998-05-15BGBl I1998, 996Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damitabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister derLänder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplanfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zumBundesanzeiger veröffentlicht.

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1998 +++)

Met/GlockAusbVEingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

Met/GlockAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Metall- und Glockengießer/Metall- und Glockengießerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 35, Metall- und Glockengießer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Met/GlockAusbV§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Zinngußtechnik,
2.
Kunst- und Glockengußtechnik,
3.
Metallgußtechnik
gewählt werden.

Met/GlockAusbV§ 3Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,
7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
8.
Prüfen und Messen,
9.
Instandhalten von Betriebsmitteln,
10.
manuelles Spanen,
11.
maschinelles Spanen,
12.
Trennen und Umformen,
13.
Fügen,
14.
Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,
15.
Vorbereiten von Modellen zum Einbetten,
16.
Anbringen von Speiser- und Entlüftungssystemen,
17.
Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen,
18.
Freilegen, Prüfen und Bearbeiten von Gußstücken,
19.
Aufbereiten und Prüfen von Formmassen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zinngußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,
2.
Gestalten von Zinngegenständen,
3.
Anfertigen von Gießformen,
4.
spanendes Bearbeiten von Zinngußstücken,
5.
Gestalten und Bearbeiten von Oberflächen,
6.
Aufarbeiten und Reparieren von Zinngegenständen,
7.
Montieren von Zinngegenständen.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Anfertigen von Formen für künstlerische Modelle im Sandgußverfahren,
2.
Abformen von Modellen für das Wachsausschmelzverfahren,
3.
Herstellen von Wachsmodellen,
4.
Einformen von Modellen im Blockverfahren,
5.
Einformen von Modellen im keramischen Schalenformverfahren,
6.
Anfertigen von Glocken im Lehmform- oder Sandformverfahren.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Metallgußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Einformen von Modellen im Sandgußverfahren,
2.
Einformen von Kunststoffmodellen im Vollformverfahren,
3.
Herstellen von Feingußmodellen,
4.
Einformen und Gießen von Feingußmodellen.

Met/GlockAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 nachzuweisen.

Met/GlockAusbV§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Met/GlockAusbV§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Met/GlockAusbV§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das Bearbeiten eines Werkstücks aus Metall nach Modell oder Zeichnung mit manuellen und maschinellen Verfahren, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, in Betracht.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitsplanung,
2.
Werk- und Hilfsstoffe,
3.
Werkstoffbearbeitungsverfahren,
4.
Skizzieren und Zeichnen,
5.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.

Met/GlockAusbV§ 8Gesellenprüfung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin
Fachrichtung Zinngußtechnik

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 15 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben durchführen.

1.
Für das Prüfungsstück kommt insbesondere das Herstellen eines Zinngegenstandes mit mindestens einem Scharnier und zwei weiteren Montagetechniken sowie das Anfertigen einer maßstabgerechten Zeichnung in Halbschnitt und Draufsicht und eines Arbeitsplanes in Betracht.
2.
Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a)
Ausführen einer Bedeckelung für einen nichtmetallischen Krug und
b)
Herstellen eines Zinnkruges.
Das Prüfungsstück und die Arbeitsproben zusammen sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:
a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,
d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung,
e)
Instandhaltung, Restaurierung, Stilkunde;
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:
a)
Flächen- und Volumenberechnung,
b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,
c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,
d)
Anwendung von technischen Unterlagen,
e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung mit 30 und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Met/GlockAusbV§ 9Gesellenprüfung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin
Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 30 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen.

1.
Für das Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:
a)
Herstellen einer Figur oder Plastik im Sandgußverfahren mit mindestens einem Kern,
b)
Herstellen einer Figur oder Plastik im Wachsausschmelzverfahren mit mindestens einem Kern einschließlich der Negativform oder
c)
Herstellen einer Glocke mit Verzierungen und Klöppel.
2.
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
a)
Anfertigen einer zweiteiligen Form für das Sandgußverfahren ohne Kern,
b)
Erstellen eines Wachsmodells einschließlich der Einguß- und Lüftungskanäle,
c)
Anfertigen einer Glockenschablone oder
d)
Anfertigen einer Glockenkrone.
Das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:
a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,
d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:
a)
Flächen- und Volumenberechnung,
b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,
c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,
d)
Anwendung von technischen Unterlagen,
e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung mit 30 und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Met/GlockAusbV§ 10Gesellenprüfung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin
Fachrichtung Metallgußtechnik

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen.

1.
Für das Prüfungsstück kommt insbesondere das Herstellen eines Gußstückes mit Losteilen und mindestens einem Kern in Betracht.
2.
Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere das Anfertigen einer zweiteiligen Form für das Sandgußverfahren mit einem Kern in Betracht.
Das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:
a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,
d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:
a)
Flächen- und Volumenberechnung,
b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,
c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,
d)
Anwendung von technischen Unterlagen,
e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung mit 30 und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Met/GlockAusbV§ 11Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Zinngießer/Zinngießerin, Metallformer und Metallgießer/Metallformerin und Metallgießerin sowie Glockengießer/Glockengießerin sind nicht mehr anzuwenden.

Met/GlockAusbV§ 12Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Met/GlockAusbV§ 13Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Met/GlockAusbVAnlage(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1000 - 1006)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Arbeitsschritte nach Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsabläufe sicherstellen5  b)Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegenc)Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Meßmittel sowie Hilfsmittel bereitstellend)Werk- und Hilfsstoffe auswählen und vorbereitene)Arbeitsergebnisse an Hand der Vorgaben beurteilen6Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)technische Zeichnungen lesen und anwenden7  b)Skizzen und Werkzeichnungen anfertigenc)Berichte über Arbeitsabläufe anfertigend)Meß- und Prüfdaten lesen und dokumentieren7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Metalle und Nichtmetalle unterscheiden4  b)Wertverhältnisse von Metallen beachtenc)Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden, nach Verwendung zuordnen und anwendend)metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheidene)Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandlung ändern und prüfen8Prüfen und Messen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Werkstücke und Werkzeuge auf Form-, Paß- und Maßgenauigkeit mit Meßzeugen prüfen4  b)Werkstücke auf Form, Farbe und Oberflächenqualität prüfen9Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)Betriebsmittel bei Wartungsarbeiten reinigen und pflegen4  b)Öle, Fette und Säuren unter Einhaltung der Umweltschutzvorschriften lagern und entsorgenc)Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentierend)Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen ausbauen, kennzeichnen, prüfen und instandsetzen10manuelles Spanen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Werkstücke nach vorgegebenen Maßen und Bearbeitungszugaben anreißen und kennzeichnen8  b)Werkstücke unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften - nach Anriß sägen - feilen, insbesondere plan, winklig und maßgenau - bohren und Gewinde schneiden - meißeln, entgraten und schabenc)Werkstücke von Hand und mit handgeführten Maschinen schleifend)Werkzeuge scharf schleifen11maschinelles Spanen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellen3  b)Werkzeuge nach Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen auswählen und einsetzenc)Kühlschmierstoffe auswählen und nach Vorschriften einsetzend)Betriebsbereitschaft von Maschinen herstellen und Schutzeinrichtungen anwendene)Bohrungen in Werkstücken an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen herstellen12Trennen und Umformen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Werkstücke richten, biegen und scherschneiden4  b)Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten Maschinen trennen13Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Werkstücke verschrauben und verstiften6  b)Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellenc)metallische Werkstücke hart- und Weichlötend)Werkstücke aus Metallen und Kunststoffen kleben14Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Anwendung von Gestaltungsprinzipien anfertigen7  b)Zeichen, Symbole und Schriften in Originalgröße und unter Maßstabsveränderungen mit Hilfsmitteln übertragenc)Körper in perspektivischer und räumlicher Darstellung zeichnend)Modelle mit verschiedenen Materialien räumlich gestalten15Vorbereiten von Modellen zum Einbetten (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Beschaffenheit der Modelle beim Abformen, Einbetten und Gießen beurteilen 6 b)Einbett- und Modellierverfahren festlegenc)Modelle und Modellteile mit Schutzschicht überziehend)Formkästen und -mäntel auswählen16Anbringen von Speiser- und Entlüftungssystemen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16)a)Speiser- und Entlüftungssysteme im Hinblick auf Legierungselemente und Werkstoffeigenschaften anlegen 10 b)Gießsysteme nach Gießtemperatur ausführen und bestimmen17Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 17)a)Legierungsberechnungen durchführen und Gewicht des zu schmelzenden Metalls festlegen 20 b)Schmelzöfen vorbereiten und unter Beachtung der erforderlichen Anheizzeit und Temperatur in Gang setzenc)Reinigungs- und Entgasungsverfahren für Nichteisen-Metallschmelzen anwendend)Pfannenzusätze zum Verändern der Schmelze, Desoxidieren, Entgasen und Reinigen einsetzene)Schmelzbehandlungen zur Qualitätsverbesserung von Gußstücken durchführenf)Metalle bis zur optimalen Gießtemperatur erhitzeng)Metalle in vorbereitete Formen gießen18Freilegen, Prüfen und Bearbeiten von Gußstücken (§ 3 Abs. 1 Nr. 18)a)Gußstücke unter Beachtung von Abkühlzeit und Gußempfindlichkeit entformen und entkernen 12 b)Kreislaufmetall von Hand und mit Maschinen abtrennenc)Gußfehler erkennen, Ursachen feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung einleitend)Gußstücke auf Maßgenauigkeit und Oberflächenqualität beurteilene)Gußstücke wärmebehandeln, entgraten und schleifen19Aufbereiten und Prüfen von Formmassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 19)a)Formmassen aufbereiten 4 b)Eigenschaften von Formmassen prüfen und Formmassen auswählenA. Fachrichtung ZinngußtechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)a)Vorlagen auf Metall, Kunststoff und Modelliermasse übertragen  3b)Schablonen anfertigen2Gestalten von Zinngegenständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)a)Skizzen und Zeichnungen anfertigen  2b)plastische Zeichnungen für Gußformen anfertigen3Anfertigen von Gießformen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)a)Maße unter Beachtung der Gießtechniken ermitteln  4b)Kokillen bearbeiten und zum Gießen vorbereitenc)Hilfsformen anfertigen4spanendes Bearbeiten von Zinngußstücken (§ 3 Abs. 2 Nr. 4)Zinngußstücke auf Maßvorgaben bearbeiten, durch  13- Abtrennen des Güssels- Entgraten, Schaben, Feilen und Stechen- Drehen, Fräsen und Schmirgeln- Nachdrehen der Gewinde und Lotnähte5Gestalten und Bearbeiten von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)a)Zinngegenstände patinieren, färben, polieren und bürsten  6b)Scharnierteile für den Anguß überziehen6Aufarbeiten und Reparieren von Zinngegenständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6)a)Antiquitäten von Nachbildungen unterscheiden und nach Stilrichtungen einordnen  10b)Zinngegenstände aufarbeiten, reparieren und konservieren7Montieren von Zinngegenständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7)a)Ansetzteile anpassen und befestigen  14b)Teile zusammenpassen und verlötenc)Scharniere und Krüggen anpassen, angießen, anlöten und versäubernB. Fachrichtung Kunst- und GlockengußtechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Anfertigen von Formen für künstlerische Modelle im Sandgußverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 1)a)Modelle auf Unversehrtheit und Komplettierung prüfen  15b)Modelle in gießbare Einzelteile zerlegen und Markierungssysteme für die Montage anbringenc)Modelle und Modellteile in verlorene Formen einbettend)Modelle auf Unterschneidungen prüfen, Kernstücke festlegen und anfertigene)Formhälften aufstampfen und nachformenf)eingeformte Modelle durch Trennen der Formhälften freilegen und Kernstücke einlegeng)Formen ausbessern und Formüberzugsstoffe auftragenh)Lage von Kerngerüsten festlegen und Kerngerüste anfertigeni)Kernsand in Formen einfüllen und Kerne verdichtenk)Kerne auf Wandstärke zuschneiden und Formüberzugsstoffe auftragenl)Formen ausblasen und gießfertig machen2Abformen von Modellen für das Wachsausschmelzverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 2)a)Abformungsmethode festlegen  6b)Formteilungen und Wandstärke der Negativform festlegenc)Gips-, Silikon- und Gelatinenegativformen anfertigen3Herstellen von Wachsmodellen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3)a)Wachsmodelle durch Auspinseln, Auslegen und Ausgießen anfertigen  6b)Wachsmodelle auf Paßgenauigkeit zum Originalmodell überprüfenc)Kerne einfüllend)Wachsmodelle mit Originalen vergleichen, Teilungsnähte und Abweichungen retuschieren4Einformen von Modellen im Blockverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 4)a)Anguß- und Luftkanäle sowie Kernentlüftungen anbringen  6b)Kernstützen an Wachsmodellen anbringenc)Wachsmodelle in Formschalen aufstellen und mit Schamottemasse auffüllend)Formen in Brennofen zum Wachsausschmelzen plazieren und ausbrennene)Formen gießfertig machen und abgießen5Einformen von Modellen im keramischen Schalenformverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 5)a)Materialien für Keramikguß vorbereiten  6b)Wachsmodelle benetzbar machen, Anzahl der Keramikschichten festlegen und auftragenc)Keramikformen im Brennofen plazieren und Wachs ausschmelzend)ausgeschmolzene Schalen auf Unversehrtheit prüfen und im Keramikofen hartbrennene)Keramikformen gießfertig machen und abgießen6Anfertigen von Glocken im Lehmform- oder Sandformverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 6)a)Schablonen nach vorberechnetem Ton anfertigen  13b)Formstoffe zubereiten, Glockenkerne und falsche Glocken anfertigenc)Glockenoberflächen gestalten und Glockenzier anfertigend)Glockenmäntel und Glockenkronen anfertigene)Glockenmäntel abheben, falsche Glocken zerschlagenf)Glockenformen gießfertig macheng)Glockenformen in Gießgrube plazieren, eindämmen, Gußstopfen setzen und Metallschmelze eingießenh)Glocken säubern, entgraten und ziseliereni)Glockenton prüfen und bei Abweichungen korrigierenC. Fachrichtung MetallgußtechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Einformen von Modellen im Sandgußverfahren (§ 3 Abs. 4 Nr. 1)a)Farbmarkierungen und Gußwerkstoffe Modellen zuordnen  20b)Modelle auf Aufstampfboden plazieren, in verlorene Formen einbauen und Schreckplatten anlegenc)Formhälften auffüllen, verdichten und nacharbeitend)eingeformte Modelle durch Trennen der Formhälften freilegen und ausbesserne)Kernsand in Kernkästen einfüllen; unter Beachtung der Kernentlüftung verdichten und mit Kernarmierungen versehenf)Formüberzugsstoffe auf Formhälften und Kerne auftragen und Formentlüftung anbringeng)Kerne in Formen einlegen, prüfen und korrigierenh)Formen gießfertig machen2Einformen von Kunststoffmodellen im Vollformverfahren (§ 3 Abs. 4 Nr. 2)a)Modelle auf Fehlerhaftigkeit prüfen  12b)Modelle mit Einguß- und Laufsystemen versehenc)Vollformgußformen anfertigen3Herstellen von Feingußmodellen (§ 3 Abs. 4 Nr. 3)a)Formstoffe für elastische Negativformen und Stützschalen auswählen; Stückzahlen und Schwierigkeitsgrad beachten  8b)elastische Negativformen anfertigenc)paßgenaue Wachsmodelle anfertigen und retuschieren4Einformen und Gießen von Feingußmodellen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4)a)Keramikmasse mischen  12b)Formmantelstärke bestimmen und anfertigenc)Formen zum Wachsausschmelzverfahren im Brennofen plazieren und Wachs ausschmelzend)Formen glühen und abgießen