LeichtflBAusbVLeichtflBAusbV1986-12-02BGBl I1986, 2112Leichtflugzeugbauer-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin

(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1987 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. LeichtflBAusbV Anhang EV +++)

LeichtflBAusbVEingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

LeichtflBAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin wird staatlich anerkannt.

LeichtflBAusbV§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

LeichtflBAusbV§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

LeichtflBAusbV§ 4Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
7.
Arbeiten mit Metallen,
8.
Bearbeiten von Kunststoffen,
9.
Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien,
10.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,
11.
Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,
12.
Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge,
13.
Behandeln von Oberflächen,
14.
Endmontage von Leichtflugzeugen,
15.
Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.

LeichtflBAusbV§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichungen erfordern.

LeichtflBAusbV§ 6Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

LeichtflBAusbV§ 7Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

LeichtflBAusbV§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierverfahren,
2.
Herstellen von Holzverbindungen von Hand,
3.
Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Sägen, Bohren, Biegen, Feilen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,
2.
Werkzeuge,
3.
Holzverbindungen,
4.
Klebstoffe,
5.
Flächen- und Körperberechnung,
6.
Zeichnen einfacher Werkstücke.
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

LeichtflBAusbV§ 9Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Es kommt insbesondere in Betracht:
ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstärktem Kunststoff im Handlaminier- und im Sandwichverfahren mit selbstgefertigten Metallbeschlägen anfertigen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
b)
Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,
c)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
d)
Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuchlicher Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen,
e)
Werkstoffe,
f)
Verfahren bei der Verarbeitung von faserverstärkten Kunststoffen,
g)
Verbindungstechniken im Flugzeugbau,
h)
Oberflächenbehandlung,
i)
Funktionsweise der gebräuchlichen Flugüberwachungsinstrumente,
k)
Grundkenntnisse der Aerodynamik und der Flugmechanik;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
b)
Material- und Lohnberechnungen,
c)
Mischungsberechnungen,
d)
Hebelgesetz;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
b)
Skizzieren und Zeichnen von Teilen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten,4.im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind.

LeichtflBAusbV§ 10Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Holzflugzeugbauer/Holzflugzeugbauerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

LeichtflBAusbV§ 11Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

LeichtflBAusbV§ 12Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

LeichtflBAusbV§ 13Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.

LeichtflBAusbVAnlage(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2115 - 2119)
I. Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)Wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter nennen und beachtenb)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreibenc)Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Kunstharzen und Lösungsmitteln beachtend)Regeln für den vorbeugenden Brand- und den Explosionsschutz beschreibene)Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom beschreibenf)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreibeng)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenh)Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatzbedingten Umweltbelastungen nenneni)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen(§ 4 Nr. 5)a)Zeichengeräte handhabenb)technische Tabellen, Richtlinien und Merkblätter anwendenc)Skizzen und Zeichnungen anfertigend)Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen6Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 6)a)Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung von berufsüblichen Holzarten und Holzwerkstoffen nennen16  b)Holz und Holzwerkstoffe lagernc)Fehler und Güteklassen des Holzes beschreibend)Holz und Holzwerkstoffe nach den für die Verwendung wichtigen Eigenschaften auswählene)Meßzeuge und Anreißwerkzeuge nennen und anwendenf)Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung nennen, handhaben und instandhalten, insbesondere Sägen, Hobel, Bohrer und Stechbeitelg)Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif und Bohrarbeiten von Hand ausführenh)Holzverbindungen aus Vollholz und Holzwerkstoffen herstellen, insbesondere Fügen, Eckverbindungen und Schäfteni)Nagel-, Klammer-, Schraub- und Leimverbindungen herstellen7Arbeiten mit Metallen(§ 4 Nr. 7)a)Arten und Eigenschaften der berufsüblichen Metalle beschreiben10  b)einschlägige Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung nennen, handhaben und instand haltenc)Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkantarbeiten von Hand ausführend)Gewinde schneidene)Metallteile mit Nieten und Klebstoffen sowie durch Löten und Schweißen verbindenf)Schraubverbindungen herstellen und sichern8Bearbeiten von Kunststoffen(§ 4 Nr. 8)a)Arten und Eigenschaften von einschlägigen Kunststoffen nennen10  b)Kunststoffteile lagernc)Kunststoffe schneiden, bohren, verformen und verbinden9Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien(§ 4 Nr. 9)a)Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Kunstharzen und Faserverstärkungsmaterialien beschreiben16  b)Kunstharze und Faserverstärkungsmaterialien lagern, auswählen und aufbereitenc)einfache faserverstärkte Kunststoffteile herstellend)Hilfswerkstoffe nennen und deren Verwendung beschreiben, insbesondere Befestigungsmittel, Schleifmittel und KlebstoffeII. Berufliche Fachbildung1Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien (§ 4 Nr. 9)a)Strangziehverfahren bei der Herstellung von Bauteilen anwenden 14 b)faserverstärkte Kunststoffteile im Handlaminierverfahren herstellenc)faserverstärkte Kunststoffsandwichteile herstellend)Verfahren zur Wärmebehandlung von faserverstärkten Kunststoffen beschreiben und anwenden2Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten(§ 4 Nr. 10)a)Aufbau und Funktion von Handmaschinen und stationäre Maschinen beschreiben 6 b)Aufgaben von elektrischen Schutzeinrichtungen beschreibenc)Handmaschinen einsetzend)Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen  8e)Maschinenwerkzeuge instandhaltenf)Schärfen von Maschinenwerkzeugen beschreibeng)Maschinen, Geräte und Vorrichtungen wartenh)Störungen an Maschinen und Geräten erkennen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen3Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen (§ 4 Nr. 11)a)Vorrichtungen und Formen nach dem Verwendungszweck unterscheiden 2 b)Werkstoffe für den Formen- und Vorrichtungsbau auswählen  10c)Schablonen und Vorrichtungen anfertigend)Urmodelle anfertigene)Formen herstellenf)Vorrichtungen und Formen instandhalten4Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge (§ 4 Nr. 12)a)Einbauteile herstellen, insbesondere Rippen, Spanten, Stege, Ruder, Klappen und Verkleidungen 10 b)Schalen laminieren 8 c)Einbauteile einklebend)Beschläge montierene)Schalen verkleben5Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 13)a)Materialien und Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung nennen 12 b)unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Spachteln, Lackieren und Polierenc)Oberflächen ausbessernd)Korrosionsschutzmaßnahmen beschreiben und durchführen6Endmontage von Leichtflugzeugen(§ 4 Nr. 14)a)Teile zu Hauptbaugruppen zusammenbauen  22b)Hauptbaugruppen zusammenfügenc)Fahrwerk und Beschläge montierend)Steuerwerk einstellene)Bordgeräte einsetzen, anschließen und auf Funktion überprüfenf)Wägung und Endkontrolle durchführen7Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen (§ 4 Nr. 15)a)Wartungen und Reparaturen nach schriftlichen Anweisungen durchführen  12b)Schäden an Zelle, Beschlägen und Bordgeräten feststellen

LeichtflBAusbVAnhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.