(+++ Textnachweis ab: 19. 9.2003 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 74/99 (CELEX Nr: 31999L0074)
EGRL 4/2002 (CELEX Nr: 31999L0074)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034)
Durchführung der
EGV 1028/2006 (CELEX Nr: 32006R1028) vgl. § 1 idF d. Art. 1 G v.
10.2.2008 I 130 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Satzes 1.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
(1) Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 darf erst aufgenommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes diesen zuvor nach Maßgabe des Absatzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe der bei Betriebsaufnahme vorhandenen Ställe angezeigt hat. Die Aufnahme der Legehennenhaltung in einem weiteren Stall ist erst zulässig, wenn der Inhaber des Betriebes vor der ersten Aufstallung den Stall der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 angezeigt hat.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sind anzugeben:
(3) Der Betriebsinhaber hat Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben, die nach der Abgabe der Anzeige eintreten, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (Änderungsanzeige).
(4) Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, dass für Anzeigen nach Absatz 2 und Änderungsanzeigen nach Absatz 3 die von ihr hierfür vorgesehenen und zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden sind.
(1) Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes nach Abgabe der Anzeige nach § 3 Abs. 1 für jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mit. Die Kennnummer setzt sich aus Kennungen für das Haltungssystem und den Mitgliedstaat, einer einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb (Betriebsnummer) und einer fortlaufenden Identifizierungsnummer für den Stall (Stallnummer) zusammen.
(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, können dem Inhaber des Betriebes auf dessen Antrag für diesen Stall mehrere Kennnummern, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden, mitgeteilt werden. Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden. Der Inhaber des Betriebes darf eine andere als die bisher verwendete Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier nur verwenden, wenn er der zuständigen Behörde den Wechsel des Haltungssystems mindestens zwei Tage vor der Umstellung schriftlich oder elektronisch angezeigt hat. Die Länder dürfen zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse einen anderen als den in Satz 3 genannten Zeitraum festsetzen.
(3) Erfordert eine Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3 die Zuteilung einer neuen Kennnummer, teilt die zuständige Behörde diese dem Inhaber des Betriebes mit.
(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt
(3) Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen registrierte Daten zum Zweck
(4) Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesen Betrieb betreffenden Daten für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des Betriebes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Ab dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier nur aus einem Stall in Verkehr bringen, für den ihm eine Kennnummer mitgeteilt worden ist.
(1) Die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsakte, soweit sie unmittelbare Geltung besitzen, unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen des Absatzes 1
(4) Inhaber der Betriebe nach § 1 Abs. 2 und die Halter sind verpflichtet,
(5) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 2 auf andere Landesbehörden übertragen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar 2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben.
(2) Zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zweck übermittelt die für die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständige Behörde der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde die nach der Viehverkehrsverordnung zur Registrierung des Betriebes erhobenen Daten.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.