(+++ Textnachweis ab: 1.1.1990 +++)
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.