KVArbNÜbkG1927-10-28RGBl II1927, 887Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

KVArbNÜbkG§ 1

Für die Durchführung der Übereinkommen sind die Reichsversicherungsordnung und das Reichsknappschaftsgesetz maßgebend.

KVArbNÜbkG§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.