KredAufnBegrV 19711971-05-27BGBl I1971, 693Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1971

(+++ Textnachweis ab: 29. 5.1971 +++)

KredAufnBegrV 1971Eingangsformel

Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrats für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:

KredAufnBegrV 1971§ 1

(1) Bund und Länder begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits im Haushaltsjahr 1971 auf einen Höchstbetrag. Der Bund vermindert seine 1971 veranschlagte Kreditaufnahme um 1,0 Mrd. DM. Die Länder vermindern ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Rahmen der Haushaltspläne bzw. der den Parlamenten vorliegenden Haushaltsplanentwürfe für das Jahr 1971 vorgesehenen Kreditaufnahmen nach Maßgabe des Absatzes 2 um 800 Mill. DM. Bisherige Kreditaufnahmen auf Grund früherer Ermächtigungen sind auf den Höchstbetrag anzurechnen. 85 vom Hundert, in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg 80 vom Hundert, der aus früheren Haushaltsjahren bestehenden Kreditermächtigungen dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Die verbleibenden 15 vom Hundert, in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg 20 vom Hundert, dürfen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie zum Abbau von Ausgaberesten dienen.

(2) Der auf die Länder entfallende Betrag verteilt sich wie folgt (in Mill. DM):
Schleswig-Holstein 36 Niedersachsen 90 Nordrhein-Westfalen 204 Hessen 78 Rheinland-Pfalz 52 Baden-Württemberg 121 Bayern 130 Saarland 15 Hamburg 57 Bremen 17.

(3) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist jede Beschaffung von Geldmitteln durch Anleihen, Darlehen oder sonstige Rechtsgeschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen.

(4) Der Berechnung des Höchstbetrages sind die Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt abzüglich der Tilgungsausgaben für Kreditmarktmittel zugrunde zu legen.

(5) Kassenkredite, Kreditaufnahmen bei einer der in § 19 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bezeichneten Stellen sowie Kreditaufnahmen gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes bleiben außer Betracht.

KredAufnBegrV 1971§ 2

Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen des Bundes und der Länder, soweit sie im Einzelfall 20 Mill. DM nicht übersteigen.

KredAufnBegrV 1971§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.

KredAufnBegrV 1971§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.