(+++ Textnachweis ab: 1.5.1982 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 22 +++)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 und des § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305) zuletzt geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Kraftstoffhändler dürfen Kraftstoff nur gegen Bezugscheine in der darin bezeichneten Menge an Abnehmer liefern. Diese dürfen Kraftstoff nur auf Bezugscheine in der darin bezeichneten Menge beziehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff für Schiffe, die gewerblich, für die Fischerei oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden, an oder über die für diese Schiffe bestimmten Versorgungseinrichtungen ohne Bezugscheine, jedoch nur gegen Quittung des Abnehmers geliefert und bezogen werden; aus der Quittung müssen sich der Abnehmer, die gelieferte Menge und der Verwendungszweck ergeben.
(3) Kraftstoffhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem oder in fremdem Namen Kraftstoff abgibt. Abnehmer ist, wer Kraftstoff zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.
(4) Kraftstoffe sind Benzin (Ottokraftstoff) und Dieselkraftstoff.
Der Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen wird durch Verordnung bestimmt. Er kann für Benzin und Dieselkraftstoff unterschiedlich sein.
(1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.
(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.
(1) Auf Antrag werden Bezugscheine über die erforderliche Kraftstoffmenge zugeteilt
(2) Erforderlich ist eine Kraftstoffmenge für Personenkraftwagen und Krafträder nur, soweit ein Fußweg nicht zumutbar ist oder andere Beförderungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind.
(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Bezugscheine höchstens über folgende Kraftstoffmenge zugeteilt werden:
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 kann für einzelne Monate ein höherer Bedarf anerkannt werden, wenn der monatliche Durchschnittsbedarf in dem Zeitraum, für den der Antrag gestellt wird, nicht höher ist als der Durchschnittsverbrauch im Vergleichszeitraum des Vorjahres.
(5) Für einen anderen als den nach den Absätzen 1 bis 4 zu berücksichtigenden Bedarf können Bezugscheine nur zugeteilt werden,
Die sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Verordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert werden.
(1) Antragsberechtigt nach § 4 ist der Halter des Fahrzeugs oder der Betreiber der Maschine oder des Motors, für die Kraftstoff benötigt wird.
(2) Halter von Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulassungspflichtig sind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt ist. Halter sonstiger Fahrzeuge oder Betreiber von Maschinen oder Motoren sind antragsberechtigt nur, wenn die Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren im Geltungsbereich dieser Verordnung betrieben werden.
(1) Nichtselbständig Tätige oder nicht Berufstätige haben Bezugscheine auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zu beantragen. Gleiches gilt für selbständig Tätige, soweit der geltend gemachte Kraftstoffbedarf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht.
(2) Für jedes Fahrzeug, jede Maschine und jeden Motor ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.
(3) Die Voraussetzungen für eine Zuteilung sind durch die im Vordruck vorgesehenen Bestätigungen nachzuweisen. Sind solche Bestätigungen nicht vorgesehen oder können sie nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(1) Gewerbetreibende, Landwirte, freiberuflich oder sonst selbständig Tätige sowie juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts haben Bezugscheine für ihren gesamten zur Ausübung ihrer gewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu beantragen. Sie haben die Vordrucke auch zu verwenden, wenn sie Bezugscheine für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte beantragen. Die Voraussetzungen für eine Zuteilung sind durch die im Vordruck vorgesehenen Bestätigungen nachzuweisen. Sind solche Bestätigungen nicht vorgesehen oder können sie nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(2) Ist Halter der Fahrzeuge oder Betreiber der Maschinen oder Motoren ein gewerbliches oder landwirtschaftliches Unternehmen mit mehreren Niederlassungen, so ist die Hauptniederlassung antragsberechtigt. Abweichend davon ist der Antrag von der Zweigniederlassung zu stellen, wenn diese im Handelsregister, in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist und die Fahrzeuge auf sie zugelassen sind oder die Maschinen oder Motoren von ihr betrieben werden. Entsprechendes gilt für im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen der Gesellschaften der freien Berufe.
Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben Bezugscheine für den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu beantragen.
(1) Ein Antrag kann für mehrere Versorgungsperioden, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beginn der ersten Versorgungsperiode, gestellt werden, wenn der Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungsperioden bei der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen rechnet. In diesem Fall kann die zuständige Stelle die Angaben des Antragstellers einer Zuteilung für die weiteren Versorgungsperioden zugrunde legen.
(2) Der Antragsteller hat Veränderungen, die den geltend gemachten Kraftstoffbedarf vermindern, der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie sind bei der Zuteilung für die folgenden Versorgungsperioden zu berücksichtigen.
(1) Durch Verordnung kann für die erste Versorgungsperiode bestimmt werden, daß für bestimmte Bedarfsträger und Verwendungszwecke Bezugscheine über einen Teil der Menge an Benzin oder Dieselkraftstoff, über die Bezugscheine beantragt werden, bereits vor Bearbeitung des Antrags ausgegeben werden.
(2) Die zuständigen Stellen geben Bezugscheine nach Absatz 1 gegen Abgabe der Anträge und Empfangsbestätigung aus.
(3) Der Nachweis, daß der Antragsteller zu den Bedarfsträgern gehört, für die Bezugscheine vorab ausgegeben werden, kann erbracht werden
(4) Bei der Entscheidung über den Antrag wird die Kraftstoffmenge, über die Bezugscheine vorab ausgegeben worden sind, angerechnet. Soweit diese Menge die dem Antragsteller zustehende Menge übersteigt, wird sie ihm bei der Zuteilung für die zweite Versorgungsperiode abgezogen, wenn er die zuviel erhaltenen Bezugscheine nicht der zuständigen Stelle zurückgegeben hat.
(1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Versorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Dieselkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben werden.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen sind.
Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben
(1) Zuständige Stellen sind, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 und aus § 16 Abs. 3 nichts anderes ergibt, die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.
(2) Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden nachgeordnet sind, erhalten Bezugscheine von den obersten Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer von ihm bestimmten Stelle. Einzelnen Verwaltungsstellen dieser Bedarfsträger können jedoch von den nach Absatz 1 zuständigen Stellen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden, wenn ein dringender, anders nicht rechtzeitig zu deckender Bedarf besteht.
(3) Der Berechtigte kann sich die Bezugscheine über eine auf Grund eines Antrags nach den §§ 7 bis 9 bewilligte Kraftstoffmenge oder über die Grundmenge bei jeder nach Absatz 1 zuständigen Ausgabestelle gegen Empfangsbestätigung aushändigen lassen.
(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezugscheine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(5) Die Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene oder beheimatete Kraftfahrzeuge können im Rahmen der verfügbaren Kraftstoffmengen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden. Antragsberechtigung sowie die Voraussetzungen für die Zuteilung und deren Höhe werden durch Verordnung geregelt.
(1) Diplomatische Vertretungen, berufskonsularische Vertretungen und bevorrechtigte internationale Organisationen sowie die Mitglieder dieser Vertretungen und Organisationen erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung der Bezugscheine erfolgt unter der Voraussetzung und im Rahmen der Gegenseitigkeit. Das Vorliegen der Gegenseitigkeit wird vom Auswärtigen Amt und vom Bundeskanzleramt im Rahmen ihrer Zuständigkeit festgestellt.
(2) Die im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten verbündeten Streitkräfte und die internationalen militärischen Hauptquartiere der NATO sowie ihre Mitglieder erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge, soweit der Kraftstoffbedarf auch vor Eintritt der Lieferbeschränkungen durch Bezüge im Geltungsbereich dieser Verordnung gedeckt wurde. Ein darüber hinausgehender Bedarf kann nur in besonderen Fällen gedeckt werden. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt teilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den diplomatischen Vertretungen und den bevorrechtigten internationalen Organisationen die Bezugscheine auf Antrag zu. Berufskonsularische Vertretungen erhalten die Bezugscheine auf Antrag von den nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stellen. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt den in Absatz 2 genannten Streitkräften und militärischen Hauptquartieren die Bezugscheine auf Antrag zu.
(4) In Anträgen nach Absatz 3 ist der geltend gemachte Kraftstoffbedarf glaubhaft zu machen.
Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.
(1) Kraftstoffhändler haben die Bezugscheine unter Angabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraftstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet bei den zuständigen Stellen abzuliefern.
(2) Diese stellen den Kraftstoffhändlern einen Berechtigungsschein über die Kraftstoffmenge aus, die sich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt.
(1) Von der zweiten Lieferung in der ersten Versorgungsperiode an dürfen Kraftstoffhändler Kraftstoff
(2) Eine Vorauslieferung auf einen noch ausstehenden Berechtigungsschein ist gegen Lieferbestätigung zulässig, wenn der Kraftstoffhändler glaubhaft versichert, den Berechtigungsschein seinem Lieferanten spätestens zwei Wochen nach der Lieferung auszuhändigen. Wird der Berechtigungsschein bis dahin nicht nachgereicht, darf der Lieferant nicht mehr an diesen Kraftstoffhändler liefern und dieser keinen Kraftstoff mehr beziehen, bis der ausstehende Berechtigungsschein dem Lieferanten ausgehändigt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Handel der Einführer und Hersteller von Kraftstoff untereinander. Diese haben die Berechtigungsscheine und Quittungen aus einer Versorgungsperiode nach deren Ablauf noch 12 Monate aufzubewahren.
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist