(+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl. 1961 II S. 397, 398), das zuletzt durch das Zusatzabkommen vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die von den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 8 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die Mitglieder der Überwachungsorgane (Aufsichtsräte oder Beiräte) von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft erhalten. Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 des Abkommens gilt entsprechend.
(1) Deutsche Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und französische „Groupements d´intérêt économique“ (GIE) sind für die Anwendung des Abkommens als Mitunternehmerschaften zu behandeln, auf die Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens anzuwenden ist.
(2) Ist eine in Frankreich ansässige Person an einer ARGE beteiligt, so sind die auf sie entfallenden, in den deutschen Betriebstätten der ARGE erwirtschafteten Gewinne in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig. Besitzt die ARGE eine in Frankreich gelegene Betriebstätte, so unterliegen die hier zuzurechnenden Gewinne der französischen Besteuerung. Der auf in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beteiligte entfallende Teil dieser Gewinne ist von den deutschen Steuern freigestellt.
(3) Ist eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person an einem GIE beteiligt, so sind auf sie entfallende, in französischen Betriebstätten des GIE erwirtschaftete Gewinne in Frankreich steuerpflichtig. Diese Gewinne werden von den deutschen Steuern freigestellt. Besitzt das GIE in der Bundesrepublik Deutschland eine Betriebstätte, so unterliegen die dieser zuzurechnenden Gewinne der deutschen Besteuerung.
(4) Die Aufteilung des Gewinns einer ARGE oder eines GIE auf deren deutsche und französische Betriebstätten richtet sich nach den Grundsätzen des Artikels 4 des Abkommens. Soweit die Gewinne von Betriebstätten von der deutschen oder der französischen Steuer freizustellen sind, gilt Artikel 20 des Abkommens entsprechend. Die Gewinnanteile unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Unter dem Begriff der Betriebstätte sind nur Geschäftseinrichtungen oder ständige Vertreter zu verstehen, die Betriebstätten im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 des Abkommens sind.
(1) Zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens gehören alle Städte und Gemeinden beiderseits der Grenze, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 Kilometer von der Grenze entfernt liegt. Diese Orte ergeben sich aus den Aufstellungen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Etwaige Änderungen in Ausnahmefällen sind jeweils mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.
(2) Zum Grenzgebiet im Sinn des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe c des Abkommens (30-Kilometer-Zone) gehören auf deutscher Seite die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie alle Städte und Gemeinden des Saarlandes. Auf französischer Seite gehören alle in den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle liegenden Städte und Gemeinden zum Grenzgebiet.
Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 Nummer 1 des Abkommens werden Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in dritte Länder als Tage des Aufenthalts im Beschäftigungsland mitgezählt, soweit sie im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse anfallen und unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie stattfinden, nicht als Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts angesehen werden.
(1) Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er an ganzen Arbeitstagen an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, sofern
(2) Tätigkeiten in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates des Arbeitnehmers gelten als innerhalb der Grenzzone ausgeübt.
(3) Als Arbeitstage gelten die vertraglich vereinbarten Arbeitstage, das heißt alle Kalendertage abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zu arbeiten verpflichtet ist, wie zum Beispiel Urlaubstage, Wochenendtage, gesetzliche Feiertage sowie alle weiteren Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Daneben gelten auch Krankheitstage nicht als Tage der Nichtrückkehr.
(4) Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt, wie dies bei Schichtarbeitern oder Personal mit Nachtdiensten der Fall ist.
(5) Bei mehrtägigen Dienstreisen gelten die Tage der Hinreise sowie der Rückreise stets zu den Nichtrückkehrtagen.
(6) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Arbeitgeber“ den wirtschaftlichen Arbeitgeber.
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.