(+++ Textnachweis ab: 15.4.1978 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3
Buchst. g DBuchst. dd G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern regeln sich nach den Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen, unabhängig davon, ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, bleiben die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dem Handels- und Steuerrecht sowie nach anderen Vorschriften unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Krankenhäuser, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3 zu gliedern. Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.
(4) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 3 Satz 1 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3 nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten "Rohergebnis" zusammengefaßt werden dürfen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn, daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für das Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs.
(1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3.
(2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.
(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256a sowie § 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Kann ein Krankenhaus, das erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die am 1. Januar 1972 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben waren, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden.
(2) Nicht auf dem Krankenhausfinanzierungsgesetz beruhende Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als "Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand", vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, auszuweisen.
(3) Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als "Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG", vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, auszuweisen.
(4) Sind Fördermittel für Lasten aus Darlehen, die vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten des Krankenhauses aufgenommen worden sind, bewilligt worden, ist in Höhe des Teils der jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der nicht durch den Tilgungsanteil der Fördermittel gedeckt ist, in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, ist in der Bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf der Passivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden. Für die in § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Krankenhausträgers vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung" zu bilden.
(6) Unter dem Eigenkapital sind bei Krankenhäusern in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit als "festgesetztes Kapital" die Beträge auszuweisen, die vom Krankenhausträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als "Kapitalrücklagen" sind sonstige Einlagen des Krankenhausträgers auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.
(weggefallen)
Das Krankenhaus hat eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlaubt; sie muß die Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten sowie bis zum Jahr 2016 die Erstellung der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ermöglichen. Dazu gehören folgende Mindestanforderungen:
Ein Krankenhaus mit bis zu 100 Betten oder mit nur einer bettenführenden Abteilung kann von den Pflichten nach § 8 befreit werden, soweit die mit diesen Pflichten verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen und die in § 8 Satz 1 genannten Zwecke auf andere Weise erreicht werden können. Über die Befreiung entscheidet auf Antrag des Krankenhauses die zuständige Landesbehörde; dabei sind einvernehmliche Regelungen mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten anzustreben.
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses
(1) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) § 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden.
(3) § 4 Absatz 3 sowie die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden.
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Gliederung der Bilanz *)
Aktivseite
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte und Werte (KUGr. 0901) ..........
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten und Werten (KUGr. 0902) ..........
3. Geschäfts- oder Firmenwert (KUGr. 0903) ..........
4. geleistete Anzahlungen (KUGr. 091) ..........
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke und grundstücks-
gleiche Rechte mit
Betriebsbauten einschließlich
der Betriebsbauten auf
fremden Grundstücken
(KGr. 01; KUGr. 050, 053) .... .............
2. Grundstücke und grundstücks-
gleiche Rechte mit Wohnbauten
einschließlich der
Wohnbauten auf fremden
Grundstücken (KGr. 03,
KUGr. 052; KUGr. 053,
soweit nicht unter 1.) ....... .............
3. Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte
ohne Bauten (KGr. 04) ........ .............
4. technische Anlagen (KGr. 06) . .............
5. Einrichtungen und
Ausstattungen (KGr. 07) ...... .............
6. geleistete Anzahlungen und
Anlagen im Bau (KGr. 08) ..... ............. ...............
-------------
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen
Unternehmen (KUGr. 092) ++) .. .............
2. Ausleihungen an verbundene
Unternehmen (KUGr. 093) ++) .. .............
3. Beteiligungen (KUGr. 094) .... .............
4. Ausleihungen an Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungs-
verhältnis besteht
(KUGr. 095) ++) .............. .............
5. Wertpapiere des
Anlagevermögens (KUGr. 096) .. .............
6. sonstige Finanzanlagen
(KUGr. 097) .................. ............. ...............
-------------
davon bei Gesellschaftern bzw.
dem
Krankenhausträger ..........
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebs-
stoffe (KUGr. 100-105) ....... ............
2. unfertige Erzeugnisse,
unfertige Leistungen
(KUGr. 106) .................. ............
3. fertige Erzeugnisse und
Waren (KUGr. 107) ............ ............
4. geleistete Anzahlungen
(KGr. 11) .................... ............ ................
------------
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen (KGr. 12), .... ............
davon mit einer Restlaufzeit
von mehr als einem
Jahr ...........
2. Forderungen an Gesellschafter
bzw. den Krankenhausträger
(KUGr. 160), ................. ............
davon mit einer Restlaufzeit
von mehr als einem
Jahr ...........
3. Forderungen nach dem
Krankenhausfinanzierungsrecht
(KGr. 15), ................... ............
davon nach der BPflV
(KUGr. 151), ...........
davon mit einer Restlaufzeit
von mehr als einem
Jahr ...........
4. Forderungen gegen verbundene
Unternehmen (KUGr. 161) ++), . ............
davon mit einer Restlaufzeit
von mehr als einem
Jahr ...........
5. Forderungen gegen Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungs-
verhältnis besteht
(KUGr. 162) ++), ............. ............
davon mit einer Restlaufzeit
von mehr als einem
Jahr ..........
6. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital (KUGr. 164) ++)
7. sonstige Vermögensgegenstände
(KUGr. 163), ................. ............ ................
------------
davon mit einer Restlaufzeit
von mehr als einem
Jahr ..........
III. Wertpapiere des Umlaufvermögens
(KGr. 14), ...................... ................
davon Anteile an verbundenen
Unternehmen
(KUGr. 140) ++) ..........
IV: Schecks, Kassenbestand,
Bundesbank- und Postgiroguthaben,
Guthaben bei Kreditinstituten
(KGr. 13) ....................... ................
C. Ausgleichsposten nach dem KHG:
1. Ausgleichsposten aus Darlehens-
förderung (KUGr. 180) ........... ............
2. Ausgleichsposten für
Eigenmittelförderung (KUGr. 181) ............ ................
------------
D. Rechnungsabgrenzungsposten:
1. Disagio (KUGr. 170) ............. ............
2. andere Abgrenzungsposten
(KUGr. 171) ..................... ............ ................
------------
E. Aktive latente Steuern (KGr. 19) ++) ............
F. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung ............
G. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag ............
----------------------------------------------------------------------------
................
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Passivseite
A. Eigenkapital:
1. Eingefordertes Kapital (KUGr. 2003)
Gezeichnetes Kapital (KUGr. 2001) .. .........
abzüglich nicht eingeforderter
ausstehender Einlagen (KUGr. 2002) .. ........
2. Kapitalrücklagen (KUGr. 201) .... ............
3. Gewinnrücklagen (KUGr. 202) ..... ............
4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
(KUGr. 203) ..................... ............
5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
(KUGr. 204) ..................... ............ ................
------------
B. Sonderposten aus Zuwendungen zur
Finanzierung des Sachanlagevermögens:
1. Sonderposten aus Fördermitteln
nach dem KHG (KGr. 22) .......... ............
2. Sonderposten aus Zuweisungen und
Zuschüssen der öffentlichen
Hand (KGr. 23) .................. ............ ................
3. Sonderposten aus Zuwendungen Dritter
(KGr. 21)
------------
C. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen (KGr. 27) ............
2. Steuerrückstellungen (KUGr. 280) .. ............
3. sonstige Rückstellungen (KUGr. 281) ............ ................
------------
D. Verbindlichkeiten:
1. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten (KGr. 34), ....... ............
davon gefördert nach dem
KHG, ..........
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem
Jahr ..........
2. erhaltene Anzahlungen (KGr. 36), .. ............
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem
Jahr ..........
3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen (KGr. 32), ......... ............
davon mit einer
Restlaufzeit bis
zu einem Jahr ..........
4. Verbindlichkeiten aus der Annahme
gezogener Wechsel und der
Ausstellung eigener Wechsel
(KGr. 33), ........................ ............
davon mit einer
Restlaufzeit bis
zu einem Jahr ..........
5. Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern bzw. dem
Krankenhausträger (KUGr. 370), ... ............
davon mit einer
Restlaufzeit bis
zu einem Jahr ...........
6. Verbindlichkeiten nach dem Kranken-
hausfinanzierungsrecht (KGr. 35), . ............
davon nach der BPflV
(KUGr. 351), ...........
davon mit einer Rest-
laufzeit bis zu
einem Jahr ...........
7. Verbindlichkeiten aus sonstigen
Zuwendungen zur Finanzierung
des Anlagevermögen
(KUGr. 371), ...................... ............
davon mit einer Rest-
laufzeit bis zu
einem Jahr ...........
8. Verbindlichkeiten gegenüber
verbundenen Unternehmen
(KUGr. 372) ++), .................. ............
davon mit einer Rest-
laufzeit bis zu
einem Jahr ...........
9. Verbindlichkeiten gegenüber
Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht
(KUGr. 373) ++), .................. ...........
davon mit einer Rest-
laufzeit bis zu
einem Jahr ...........
10. sonstige Verbindlichkeiten
(KUGr. 374), ...................... ............ .................
------------
davon mit einer
Restlaufzeit bis
zu einem Jahr ...........
E. Ausgleichsposten aus Darlehens-
förderung (KGr. 24) ................... .................
F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr. 38) .. .................
G. Passive latente Steuern (KGr. 39) ++) . .................
----------------------------------------------------------------------------
.................
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Haftungsverhältnisse: .....................
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*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.
++) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung *)
1. Erlöse aus Krankenhausleistungen
(KGr. 40)................................. ........
2. Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41) ...... ........
3. Erlöse aus ambulanten Leistungen des
Krankenhauses (KGr. 42) .................. ........
4. Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43) ..... ........
4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
(KGr. 44, 45, 57, 58; KUGr. 591), soweit nicht in den
Nummern 1 bis 4 enthalten ................ ........
davon aus Ausgleichsbeträgen für
frühere Geschäftsjahre (KGr. 58) ........
5. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes
an fertigen und unfertigen
Erzeugnissen/unfertigen Leistungen
(KUGr. 550 u. 551) ....................... ........
6. andere aktivierte Eigenleistungen
(KUGr. 552) .............................. ........
7. Zuweisungen und Zuschüsse der
öffentlichen Hand, soweit nicht unter
Nr. 11 (KUGr. 472) ....................... ........
8. Sonstige betriebliche Erträge
(KUGr. 473, 520; KGr. 54; KUGr. 592) ........
9. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter (KGr. 60, 64) ...... ........
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für
Altersversorgung und für Unterstützung
(KGr. 61-63), ......................... ........
davon für Altersversorgung
(KGr. 62) .........
10. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe ........................ ........
(KUGr. 650; KGr. 66 ohne Kto. 6601, 6609,
6616 und 6618; KGr. 67; KUGr. 680; KGr. 71)
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen .. ........ ...........
-------- -----------
(KUGr. 651 Kto. 6601, 6609, 6616 und 6618;
KUGr. 681)
Zwischenergebnis ............................. ...........
11. Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung
von Investitionen (KGr. 46;
KUGr. 470, 471), ......................... ........
davon Fördermittel nach dem
KHG (KGr. 46) .........
12. Erträge aus der Einstellung von
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
und für Eigenmittelförderung (KGr. 48) .. .........
13. Erträge aus der Auflösung von
Sonderposten/Verbindlichkeiten nach dem
KHG und auf Grund sonstiger Zuwendungen
zur Finanzierung des Anlagevermögens
(KUGr. 490-491) .......................... .........
14. Erträge aus der Auflösung des
Ausgleichspostens für Darlehensförderung
(KUGr. 492) .............................. .........
15. Aufwendungen aus der Zuführung zu
Sonderposten/Verbindlichkeiten nach dem
KHG und auf Grund sonstiger Zuwendungen
zur Finanzierung des Anlagevermögens
(KUGr. 752, 754, 755) .................... .........
16. Aufwendungen aus der Zuführung zu
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
(KUGr. 753) .............................. .........
17. Aufwendungen für die nach dem KHG
geförderte Nutzung von
Anlagegegenständen (KGr. 77) ............. .........
18. Aufwendungen für nach dem KHG geförderte,
nicht aktivierungsfähige Maßnahmen
(KUGr. 721) .............................. .........
19. Aufwendungen aus der Auflösung der
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
und für Eigenmittelförderung
(KUGr. 750, 751) ......................... ......... ...........
---------
20. Abschreibungen
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens und Sachanlagen
(KUGr. 760, 761) .........
b) auf Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens, soweit diese die im
Krankenhaus üblichen Abschreibungen
überschreiten (KUGr. 765) ............. .........
21. sonstige betriebliche Aufwendungen ....... ......... ...........
--------- -----------
(KGr. 69, 70; KUGr. 720, 731, 732, 763,
764, 781, 782, 790, 791, 793, 794),
davon aus Ausgleichsbeträgen für
frühere Geschäftsjahre
(KUGr. 790)
Zwischenergebnis ............................. ...........
22. Erträge aus Beteiligungen
(KUGr. 500, 521), ........................ .........
davon aus verbundenen Unternehmen
(Kto. 5000) ++) .........
23. Erträge aus anderen Wertpapieren und aus
Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
(KUGr. 501, 521), ........................ .........
davon aus verbundenen Unternehmen
(Kto. 5010, 5210) ++) .........
24. sonstige Zinsen und ähnliche
Erträge (KGr. 51), ....................... .........
davon aus verbundenen Unternehmen
(KUGr. 510) ++) .........
25. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf
Wertpapiere des Umlaufvermögens
(KUGr. 762) .............................. .........
26. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
(KGr. 74), ............................... ......... ...........
--------- -----------
davon für Betriebsmittelkredite
(KUGr. 740), .........
davon an verbundene Unternehmen
(KUGr. 741) ++) .........
27. Steuern (KUGr. 730) ...................... ...........
davon vom Einkommen und vom
Ertrag ......................
28. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ........ ...........
===========
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*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Gewinn- und Verlustrechnung
++) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
Fundstelle: BGBl. I 1987, 1055)