KanalStTO 20102010-10-26BAnz2010, Nr 165, 3646BAnz2010, 3646KanalsteurertarifverordnungVerordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-KanalStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2024 I Nr. 431


(+++  Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)

KanalStTO 2010Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 14 Absatz 2 durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer:

KanalStTO 2010§ 1Entgelte und Entgeltberechnung

(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in der Anlage aufgeführten Entgelte zu entrichten. Sie gelten jeweils für eine aus zwei Kanalsteurern bestehende Kanalsteurerrotte. Für Schiffe, die nur mit einem Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. Für Schiffe, die auf Grund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteurer bedürfen, werden die Entgelte nach Nummer 1.1 der Anlage um 47 Prozent ermäßigt. Die Entgelte werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingezogen.

(2) Die Entgelte werden von demjenigen, der diese Leistung im eigenen oder fremden Namen veranlasst, erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. Die Entgelte werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.

(4) Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Kanalsteurerentgelte ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für Binnenschiffe der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird

1.
bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und
2.
bei Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen
a)
die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder
b)
die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen
von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt. Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Kanalsteurerentgelte Verpflichtete zu tragen.

(6) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:

1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82) - Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern die um 15 Prozent reduzierte Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
2.
bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;
3.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
4.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;
5.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die nach Absatz 5 Satz 2 geschätzten Bruttoraumzahl oder Tonnen;
6.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Bruttoraumzahl oder Tonnen aller Fahrzeuge des Verbandes.

KanalStTO 2010§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalsteurertarifordnung vom 29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. August 2004 (BAnz. S. 19493) geändert worden ist, außer Kraft.

KanalStTO 2010Anlage(zu § 1 Absatz 1)
Verzeichnis der Entgelte

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 431, S. 1 – 4;
bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Es sind zu entrichten für1das Steuern von Fahrzeugen,1.1auf der Fahrtstrecke von der Eingangsschleuse bis zur Endschleusebei einer BruttoraumzahlvonbisEuro     0 –   5001 201   501 –   6001 207   601 –   7001 212   701 –   8001 214   801 –   900 1 220   901 – 1 0001 229 1 001 – 1 1001 234 1 101 – 1 2001 247 1 201 – 1 3001 257 1 301 – 1 4001 264 1 401 – 1 5001 275 1 501 – 1 6001 289 1 601 – 1 7001 295 1 701 – 1 8001 301 1 801 – 1 9001 317 1 901 – 2 0001 318 2 001 – 2 1001 319 2 101 – 2 2001 321 2 201 – 2 3001 325 2 301 – 2 4001 330 2 401 – 2 5001 338 2 501 – 2 6001 346 2 601 – 2 7001 348 2 701 – 2 8001 351 2 801 – 2 9001 363 2 901 – 3 0001 382 3 001 – 3 2501 394 3 251 – 3 5001 413 3 501 – 3 7501 417 3 751 – 4 0001 435 4 001 – 4 2501 439 4 251 – 4 5001 451 4 501 – 4 7501 479 4 751 – 5 0001 497 5 001 – 5 2501 505 5 251 – 5 5001 523 5 501 – 5 7501 538 5 751 – 6 0001 556 6 001 – 6 2501 566 6 251 – 6 5001 571 6 501 – 6 7501 596 6 751 – 7 0001 618 7 001 – 7 2501 635 7 251 – 7 500 1 661 7 501 – 7 7501 681 7 751 – 8 0001 687 8 001 – 8 2501 695 8 251 – 8 5001 703 8 501 – 8 7501 707 8 751 – 9 0001 727 9 001 – 9 2501 743 9 251 – 9 5001 764 9 501 – 9 7501 785 9 751 –10 0001 79210 001 –10 2501 80010 251 –10 5001 80910 501 –10 7501 83010 751 –11 0001 85111 001 –11 2501 87711 251 –11 5001 89811 501 –11 7501 91911 751 –12 0001 94212 001 –12 5001 94712 501 –13 0001 95413 001 –13 5001 96913 501 –14 0001 98914 001 –14 5002 02314 501 –15 0002 05415 001 –15 5002 05715 501 –16 0002 09716 001 –16 5002 12916 501 –17 0002 16717 001 –17 5002 19417 501 –18 0002 23718 001 –18 5002 26718 501 –19 0002 30519 001 –19 5002 34219 501 –20 0002 37620 001 –20 5002 38420 501 –21 0002 42121 001 –21 5002 44821 501 –22 0002 48622 001 –22 5002 52022 501 –23 0002 54923 001 –23 5002 56223 501 –24 0002 61124 001 –24 5002 65424 501 –25 0002 69925 001 –25 5002 71625 501 –26 0002 74226 001 –26 5002 75926 501 –27 0002 78927 001 –27 5002 81227 501 –28 0002 84228 001 –28 5002 87228 501 –29 0002 89829 001 –29 5002 94629 501 –30 0002 979für jede weiteren angefangenen 500 über 30 00033höchstens jedoch4 1511.2auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von 10 Kilometern12 vom Hundert,höchstens100 vom Hundertdes Betrages nach Nummer 1.1,2die Wartezeit an Bord bis zur Abfahrt des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf einer Stunde, für jede angefangene Stunde69 Euro,3die Zeit der Fahrtunterbrechung, wenn das Fahrzeug aus nicht revierbedingten Gründen ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde56 Euro,4die Tätigkeit bei den notwendigen Manövern in Fällen der Nummer 3 und Nummer 566 Euro,5die Wartezeit an Bord des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt oder Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf von zwei Stunden für jede weitere angefangene Stunde54 Euro,6die Wartezeit nach beendeter Tätigkeit bis zum Verlassen des Fahrzeugs, wenn der oder die Steurer auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleiben, für jede angefangene Stunde56 Euro,7den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz des Fahrzeugs außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals7.1im Bereich der Binnenhäfen von Brunsbüttel und Kiel-Holtenau sowie an der Anlegebrücke der Bunkerstation Projensdorf34 Euro,7.2im übrigen Bereich des Nord-Ostsee-Kanals50 Euro,8den vergeblichen Weg, wenn der oder die Kanalsteurer aus anderen als revierbedingten Gründen nicht an Bord genommen oder vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wieder entlassen werden75 Euro,9die Zeit der Abwesenheit von der Einsatzstation in Fällen der Nummer 8, wenn das Fahrzeug außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals liegt, für jede angefangene Stunde56 Euro,10das Fehlen einer angemessenen Bordunterkunft ein Ausgleich in Höhe von228 Euro.Außerdem sind die Fahrtauslagen in Fällen der Nummern 7 und 8 zu erstatten.