(+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)Abweichendes Landesrecht:
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
Die §§ 5 und 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 5.8 dieser Verordnung treten gem. § 8 Satz 1 am 20.6.2009 in Kraft.
Auf Grund
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet. Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.
(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.
(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:
(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.
(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 6 Abs. 3 (früher Abs. 2) Satz 2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Geänderte Abweichung durch § 1 Abs. 2 d. Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger v. 13.11.2012 HmbGVBl. S. 474, geändert durch das G v. 17.9.2013 HmbGVBl. S. 399, mWv 25.9.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 4068). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung; durch die Neueinfügung durch Art. 1 Nr. 5 V v. 8.4.2013 I 760 mWv 13.4.2013, idF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 2.7.2020 I 1544 mWv 9.7.2020 u. d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 15.1.2025 I Nr. 12 mWv 21.1.2025 angepasst
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 3 Nr. 1.2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
Anlage 3 Nr. 3 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
Es bedeuten die Begriffe: