IslPrävG2024-10-25BGBl. I2024, Nr. 332, 12Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention


(+++ Textnachweis ab: 31.10.2024 +++)

Das G wurde als Artikel 9 des G v. 25.10.2024 I Nr. 332 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 12 dieses G am 31.10.2024 in Kraft getreten.

IslPrävG§ 1Beratungsstelle Radikalisierung

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterhält eine Beratungsstelle Radikalisierung als erste Anlaufstelle für Angehörige und das soziale Umfeld von sich islamistisch radikalisierenden Personen, um den Ratsuchenden Fragen zum Thema Islamismus und islamistischer Radikalisierung zu beantworten. Bei Bedarf vermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Ratsuchenden an die zuständigen kooperierenden Beratungsstellen der Länder.

IslPrävG§ 2Bundesweite Koordinierung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordinieren einen bundesweiten Austausch zwischen Wissenschaft, zivilgesellschaftlicher Praxis und Behörden zur Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen.