(+++ Textnachweis ab: 4. 7.2005 +++)V gem. Bek. v. 19.8.2005 I 2514 mWv 4.7.2005 in Kraft getreten
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen bestimmt ist, das
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.