IAOÜbk121G1971-10-29BGBl II1971, 1169Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenStandGeändert durch Art. 90 G v. 8.12.2010 I 1864

(+++ Textnachweis ab: 6.11.1971 +++)
G nachgewiesen im Fundstellennachweis B

IAOÜbk121GEingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

IAOÜbk121GArt 1

-

IAOÜbk121GArt 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen. Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

IAOÜbk121GArt 3

-

IAOÜbk121GArt 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

IAOÜbk121GArt 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)