(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgenden Fällen:
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen ergebenden Maßnahmen.
(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Europäischen Union.
(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union.
(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehrsteuern.
(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung
(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung
(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfungen der wirtschaftlichen Lage.
(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbereich Vollstreckung umfassen
Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, übertragen.
Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden übertragen.
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Köln wird die Zuständigkeit für die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen.
Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständigkeit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständigkeiten übertragen für
Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten übertragen für
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 14. Februar 2022 (BGBl. I S. 175) außer Kraft.