(+++ Textnachweis ab: 14.1.2023 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 4.1.2023 I Nr. 9 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 14.1.2023 in Kraft getreten.
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Herkunftsnachweisregisters für Gas sowie eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Regelungen zu Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas sowie von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde zu schaffen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas wird für aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugtes oder für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt, übertragen oder entwertet, das an einen Letztverbraucher geliefert wurde, soweit in diesem Gesetz nicht abweichende Anforderungen hierfür geregelt werden.
(3) Für Gas, das außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Gas an.
(4) Ein Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn
(5) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für Gas entwertet werden, die für Wasserstoff ausgestellt wurden.
(6) Ein Herkunftsnachweis für Gas ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), in der jeweils geltenden Fassung, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), in der jeweils geltenden Fassung, anzusehen.
(7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde
(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird für thermische Energie ausgestellt, übertragen oder entwertet, die aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und an Kunden geliefert wurde.
(3) Für thermische Energie, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an.
(4) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn
(5) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.
(6) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
(2) Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden, wobei auch die Mitwirkung anderer Bundesbehörden beim Erlass der Rechtsverordnung der Bundesoberbehörde geregelt werden kann. Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates.
(3) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 3 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen nach Absatz 1 Nummer 3.
Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a jeweils für ihren Geschäftsbereich.