HiWerkBehKGÄndG1976-07-22BGBl I1976, 1876Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1976 +++)

HiWerkBehKGÄndG000-Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

HiWerkBehKGÄndG010Art 1Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

HiWerkBehKGÄndG020Art 2Übergangs- und Schlußbestimmungen

HiWerkBehKGÄndG020Art 2§ 1

An der Rentenerhöhung nehmen auch die Berechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapitalisiert worden ist.

HiWerkBehKGÄndG020Art 2§ 2Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

HiWerkBehKGÄndG020Art 2§ 3Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

HiWerkBehKGÄndG030-Schlußformel

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.