(+++ Textnachweis ab: 15.6.1985 +++)
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
Zur Erhaltung der Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungen des Helgoländer Felssockels mit seinen Lebensräumen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wird das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel" mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeschränkt.
(1) Es ist untersagt, das Gebiet der Nordsee um Helgoland innerhalb folgender Koordinaten zu befahren:
(2) Das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten nach Absatz 1 allgemein oder im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
Die Verbote nach § 2 gelten nicht für
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt A, Teil I, Nr. 11 der Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 16. Januar 1984 (BAnz. S. 909) außer Kraft.
Fundstelle: BGBl I 1985, 777)