HeuerVtrÜbkG1930-07-24RGBl II1930, 987Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

HeuerVtrÜbkG§ 1

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HeuerVtrÜbkG§ 2

... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...

§ 2 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1

HeuerVtrÜbkG§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)